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Wenn eine Behörde eine Regelung trifft, so wird diese regelmäßig als endgültige gewollt sein. Hat die Behörde an der Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit einer in Aussicht genommenen Regelung Zweifel, so wird sie eine Regelung regelmäßig erst dann treffen, wenn diese Zweifel ausgeräumt sind. Darf eine Behörde aber auch eine Regelung treffen, um zu sehen, wie diese sich in der Praxis bewährt? Darf sie also mit ihren Regelungen experimentieren? Vielleicht sogar mit dem Ziel, eine Änderung von Gesetzen zu erproben?
Der Autor untersucht die behördlichen Regelungsexperimente als eine Erscheinung
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Produktbeschreibung
Wenn eine Behörde eine Regelung trifft, so wird diese regelmäßig als endgültige gewollt sein. Hat die Behörde an der Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit einer in Aussicht genommenen Regelung Zweifel, so wird sie eine Regelung regelmäßig erst dann treffen, wenn diese Zweifel ausgeräumt sind. Darf eine Behörde aber auch eine Regelung treffen, um zu sehen, wie diese sich in der Praxis bewährt? Darf sie also mit ihren Regelungen experimentieren? Vielleicht sogar mit dem Ziel, eine Änderung von Gesetzen zu erproben?

Der Autor untersucht die behördlichen Regelungsexperimente als eine Erscheinung des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Ausgehend von ausgewählten gesetzlichen Experimentierklauseln werden die behördlichen Regelungsexperimente klassifiziert. Anschließend wird die Frage der Erlaubtheit derartiger Regelungsexperimente außerhalb von Experimentierklauseln untersucht.

Die vorliegende nüchterne Untersuchung Konrad Hummels zeigt damit die rechtlichen Grenzen behördlicher Regelungsexperimente auf. Die Stimmung des Aufbruchs in ein neues Recht für eine neue Verwaltung mag sie etwas trüben.