Die Neuauflage:
Die Neuauflage berücksichtigt zwei grundlegende Gesetzesänderungen. Eingearbeitet wurden zum einen die Neuregelung des gutgläubig-einredefreien Erwerbs einer Sicherungsgrundschuld nach
1192 Abs. 1a BGB, das zwingende Kündigungsrecht nach
1193 BGB und die praktisch und dogmatisch bedeutenden Auswirkungen auf die Unterwerfungserklärung nach
794 ZPO.
Zum anderen wurde die GmbH-Reform in Gestalt des MoMiG eingearbeitet, durch die das Eigenkapitalersatzrecht aus dem materiellen Recht getilgt und ganz in das Insolvenzrecht verlagert wurde. Dies erlangt kreditsicherungsrechtliche Relevanz insbesondere bei der kapitalersetzenden Bürgschaft und der Nutzungsüberlassung; hinzu kommt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Geschäftsanteils und dessen Verpfändung (
16 Abs. 3 GmbHG).
Denkanstöße gibt der Draft Common Frame of Reference (DFCR) für Sicherungsübereignung und Personalsicherheiten. Diesbezüglich haben wegweisende Entscheidungen in der Rechtsprechung breite Diskussionen ausgelöst. Herausgegriffen sei hier beispielsweise die Frage nach der Verjährung des Anspruchs aus einer Bürgschaft oder einer abgetretenen Forderung. Auch neue Sicherungsformen wie die Patronatserklärung haben zu Entscheidungen geführt, ebenso die Insolvenzanfechtung bei der Sicherungsabtretung.
Aufzugreifen war darüber hinaus das Problem einer Vertragshaftung des Sicherungsnehmers (Bank) für Übersicherung auf der Grundlage von Nr. 16 AGB-Banken.
Die Neuauflage berücksichtigt zwei grundlegende Gesetzesänderungen. Eingearbeitet wurden zum einen die Neuregelung des gutgläubig-einredefreien Erwerbs einer Sicherungsgrundschuld nach
1192 Abs. 1a BGB, das zwingende Kündigungsrecht nach
1193 BGB und die praktisch und dogmatisch bedeutenden Auswirkungen auf die Unterwerfungserklärung nach
794 ZPO.
Zum anderen wurde die GmbH-Reform in Gestalt des MoMiG eingearbeitet, durch die das Eigenkapitalersatzrecht aus dem materiellen Recht getilgt und ganz in das Insolvenzrecht verlagert wurde. Dies erlangt kreditsicherungsrechtliche Relevanz insbesondere bei der kapitalersetzenden Bürgschaft und der Nutzungsüberlassung; hinzu kommt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Geschäftsanteils und dessen Verpfändung (
16 Abs. 3 GmbHG).
Denkanstöße gibt der Draft Common Frame of Reference (DFCR) für Sicherungsübereignung und Personalsicherheiten. Diesbezüglich haben wegweisende Entscheidungen in der Rechtsprechung breite Diskussionen ausgelöst. Herausgegriffen sei hier beispielsweise die Frage nach der Verjährung des Anspruchs aus einer Bürgschaft oder einer abgetretenen Forderung. Auch neue Sicherungsformen wie die Patronatserklärung haben zu Entscheidungen geführt, ebenso die Insolvenzanfechtung bei der Sicherungsabtretung.
Aufzugreifen war darüber hinaus das Problem einer Vertragshaftung des Sicherungsnehmers (Bank) für Übersicherung auf der Grundlage von Nr. 16 AGB-Banken.
...es ist ein hervorragendes und Maßstäbe setzendes Lehrbuch. ... Dieses Buch muss man wahrlich lesen, gerne auch öfter.
RAG Dr. Benjamin Krenberger auf: dierezensenten.blogspot.de 16.04.2013
"Dieses Lehrbuch ist auf dem besten Weg, sich zu einem Handbuch des Rechts der Kreditsicherheiten zu entwickeln, unentbehrlich für jeden, der mit derartigen Problemen konfrontiert wird."
JuS 7/2003
"Das Buch ist eine Bereicherung für die juristische Ausbildung in Studium und Referendariat, weil es die Theorie mit der Praxis verknüpft ... Man sollte zur Abrundung der Examensvorbereitung einmal in dieses Lehrbuch gesehen haben."
STUDJUR online Mai 2004
RAG Dr. Benjamin Krenberger auf: dierezensenten.blogspot.de 16.04.2013
"Dieses Lehrbuch ist auf dem besten Weg, sich zu einem Handbuch des Rechts der Kreditsicherheiten zu entwickeln, unentbehrlich für jeden, der mit derartigen Problemen konfrontiert wird."
JuS 7/2003
"Das Buch ist eine Bereicherung für die juristische Ausbildung in Studium und Referendariat, weil es die Theorie mit der Praxis verknüpft ... Man sollte zur Abrundung der Examensvorbereitung einmal in dieses Lehrbuch gesehen haben."
STUDJUR online Mai 2004
Diese wenigen Bemerkungen können dem über Jahrzehnte gewachsenen Werk kaum gerecht werden ... Gewiss gehört es im mittlerweile üppigen Wald des Kreditsicherungsrechts zu den größten, ältesten und gleichzeitig lebendigsten Werken, das vielen anderen Schatten spendet.
Akademischer Rat a.Z. Dr. Robert Korves in: NJW 9/2018
Bülow bietet ... "Überblick über die rechtlichen Zusammenhänge und über mannigfache Einzelfragen"... Überzeugend ist auch die klare Gliederung ... ein hervorragendes und Maßstäbe setzendes Werk.
RiKG Oliver Elzer in: Votum 1/2018
...es ist ein hervorragendes und Maßstäbe setzendes Lehrbuch. ... Dieses Buch muss man wahrlich lesen, gerne auch öfter.
RAG Dr. Benjamin Krenberger auf: dierezensenten.blogspot.de 16.04.2013
"Dieses Lehrbuch ist auf dem besten Weg, sich zu einem Handbuch des Rechts der Kreditsicherheiten zu entwickeln, unentbehrlich für jeden, der mit derartigen Problemen konfrontiert wird."
JuS 7/2003
"Das Buch ist eine Bereicherung für die juristische Ausbildung in Studium und Referendariat, weil es die Theorie mit der Praxis verknüpft ... Man sollte zur Abrundung der Examensvorbereitung einmal in dieses Lehrbuch gesehen haben."
STUDJUR online Mai 2004
Akademischer Rat a.Z. Dr. Robert Korves in: NJW 9/2018
Bülow bietet ... "Überblick über die rechtlichen Zusammenhänge und über mannigfache Einzelfragen"... Überzeugend ist auch die klare Gliederung ... ein hervorragendes und Maßstäbe setzendes Werk.
RiKG Oliver Elzer in: Votum 1/2018
...es ist ein hervorragendes und Maßstäbe setzendes Lehrbuch. ... Dieses Buch muss man wahrlich lesen, gerne auch öfter.
RAG Dr. Benjamin Krenberger auf: dierezensenten.blogspot.de 16.04.2013
"Dieses Lehrbuch ist auf dem besten Weg, sich zu einem Handbuch des Rechts der Kreditsicherheiten zu entwickeln, unentbehrlich für jeden, der mit derartigen Problemen konfrontiert wird."
JuS 7/2003
"Das Buch ist eine Bereicherung für die juristische Ausbildung in Studium und Referendariat, weil es die Theorie mit der Praxis verknüpft ... Man sollte zur Abrundung der Examensvorbereitung einmal in dieses Lehrbuch gesehen haben."
STUDJUR online Mai 2004