A. Kaluza: Politische Gegner im Blickfeld der prärogativen Politik des polnischen Parteistaates 1944-1956K. Malý: Methoden und Formen der totalitären Transformation der demokratischen Rechtsordnung der Tschechoslowakei in den Jahren 1948-1950P. Skrejpková: Die Deformation des tschechoslowakischen Arbeitsrechts durch staatliche Eingriffe in der NachkriegszeitG.A. Bordjugov: Die Rechtsabteilung der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (1945-1949)A. Gündel: Zur ungarischen Justizpolitik in den fünfziger JahrenH. Amos: Kommunistische Personalpolitik in der Justizverwaltung der SBZ/DDR (1945-1953). Vom liberalen Justizfachmann Eugen Schiffer über den Parteifunktionär Max Fechner zur kommunistischen Juristin Hilde BenjaminL. Boros / A. Gyulavári / Z. Fleck: Die Beteiligung von Laien an der Rechtspflege im sozialistischen UngarnD. Caroli: Le jugement moral des tribuneaux de camerades (1959-1965)H.-A. Schönfeldt: Gesellschaftliche Gerichte in der DDRM. Fajst: Die Beteiligungvon ehrenamtlichen Organen an der Justiz der Volksrepublik PolenL. Soukup: Örtliche Volksgerichte in der TschechoslowakeiZ. Pokrovac: Zur Geschichte der Vergesellschaftung der Justiz in Jugoslawien (1945-1980)L. Boros / A. Gyulavári / Z. Fleck: Juristenausbildung und Rechtserziehung in Ungarn von 1945 bis 1990J. Beña: Law Eductaion in Czechoslowakia in the years 1945-1989 with a special focus on the Comenius University, BratislavaP. Kladoczny: Die Ausbildung von Juristen in Polen in den Jahren 1944-1989S. Schröder: Die Juristenausbildung in der DDRH. Schröder: Bemerkungen zur 2. Hochschulreform in der DDR
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 30.11.1999Recht im Sozialismus
Die Frage nach der "Normdurchsetzung" ist ein fragwürdiger Forschungsansatz
Gerd Bender, Ulrich Falk (Herausgeber): Recht im Sozialismus. Analysen zur Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften (1944/45-1989). In drei Bänden. "IUS COMMUNE" Sonderhefte Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 113/114/115. Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1999. Band 1. Enteignung. 317 Seiten, 118,- Mark. Band 2. Justizpolitik. 506 Seiten, 168,- Mark. Band 3. Sozialistische Gesetzlichkeit. 395 Seiten, 128,- Mark.
Das Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main hatte eben sein Forschungsprojekt "Normdurchsetzung" ins Leben gerufen, als die kommunistischen Rechtssysteme in Osteuropa zusammenbrachen. Mit Unterstützung der Volkswagen-Stiftung und der Europäischen Union nahm es in dieses Projekt das Vorhaben "Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften (1944-1989)" auf. Das Vorhaben wurde aufgeteilt, nämlich in Quellenbände mit der Darstellung der Rechtsentwicklung der Nachkriegszeit in der SBZ/DDR, Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei nebst Bibliographien und Archivdokumentation sowie Bände mit Vorträgen zu übergreifenden Themen. Dabei wurden vornehmlich Wissenschaftler herangezogen, die bereits in den behandelten Rechtsordnungen selbst tätig gewesen waren. Das hat den Vorteil der Authentizität, aber den Nachteil gelegentlicher Apologetik.
Die drei Bände bemühen sich, bestimmte Grundsatzthemen für die vier in die Untersuchung einbezogenen Länder - SBZ/DDR, Ungarn, Polen und Tschechoslowakei - abzudecken. Allerdings wurde den Verfassern der 36 Einzelbeiträge offensichtlich kein bestimmtes Raster vorgegeben. Dadurch sind recht heterogene Beiträge entstanden. Immerhin liegt sämtlichen Beiträgen ein historischer Ansatz zugrunde und sie bemühen sich um eine Periodisierung. Obgleich jeweils auf die Darstellung ihres eigenen Staates beschränkt, enthalten die Beiträge doch auch zumeist vergleichende Hinweise auf die anderen Staaten.
Dabei behaupten die ungarischen Autoren für ihr Land schon für die achtziger Jahre einen "Zusammenbruch der sozialistischen Eigentumsordnung" durch die Entstehung einer "zweiten Wirtschaft". Wenn sie zu deren Komponenten allerdings neben dem legalen Privatsektor auch Schwarzarbeiter und "Dankbarkeitsgelder" von Patienten und Schmiergelder rechnen, bleibt ihre Behauptung, dass es sich hierbei nicht um eine "Schwarze Wirtschaft" gehandelt habe, schwer nachvollziehbar.
Alle Landesberichte konstatieren die starke Vermengung des Zivilrechts mit dem Verwaltungsrecht. Da nicht jeder Kauf von Lebensmitteln als öffentlich-rechtlicher Vorgang aufgefasst werden konnte, entwickelte sich bald das Modell eines öffentlich- und zivilrechtliche Elemente umfassenden "Wirtschaftsrechts" für Aktionen in der Produktion und im Großhandel und einer Reduktion des Zivilrechts auf Gegenstände des persönlichen Konsums. Besonders Ungarn und Polen beharrten demgegenüber auf der Einheit des Zivilrechts. Ein ungarischer Autor hält es für bemerkenswert, dass die Definition des Eigentums als Recht auf Besitz, Nutzung und Verfügung in Ungarn auch während schwerer Umbruchszeiten eine beachtenswerte historische Stabilität gezeigt habe. Auch Grazyna Skapska meint, dass die ursprüngliche Rechtsordnung in Polen nie völlig zerstört worden sei.
In seltener Deutlichkeit stellt Rosemarie Will, bei ihrer Berufung zur Richterin an das Verfassungsgericht von Brandenburg umstritten, fest, dass auch in der DDR die Aufhebung des Privateigentums die Zerstörung der liberalen, Freiheit und Gleichheit sichernden Funktionen des Rechts bedeutet habe: "Wo es kein Eigentum gibt, gibt es kein modernes Recht, das Freiheit und Rechtsgleichheit sichert."
Der Band über die Justizpolitik befasst sich neben einigen allgemeinen Beiträgen vor allem mit der Beteiligung von Laien an der Rechtspflege und der Juristenausbildung unter der kommunistischen Herrschaft. Chruschtschow hatte die Einrichtung von so genannten "gesellschaftlichen Gerichten" für kleinere Straftaten und Rechtsstreitigkeiten verlangt. Während die Einführung entsprechender Institutionen in Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei im Wesentlichen erfolglos blieb, entfalteten die so genannten Konflikt- und Schiedskommissionen in der DDR eine umfangreiche Tätigkeit. Gewagt scheint Hans Andreas Schönfeldts Hypothese, dass dieser Erfolg auf die vorsozialistische Tradition der Schiedsleute zurückzuführen sei. Entscheidend erscheint die gelungene juristische Lösung, nämlich die Integrierung der "gesellschaftlichen Gerichte" in das Straf- und Gerichtssystem. In der DDR war die Übergabe der Sache an ein Gesellschaftsgericht nicht wie in der Sowjetunion mit einer Einstellung des Strafverfahrens verbunden, sondern die Verhandlung vor dem Gesellschaftsgericht galt selbst als Sanktion.
Aus der Darstellung der juristischen Ausbildung ergibt sich, dass in Ungarn und Polen in den achtziger Jahren gewisse Liberalisierungen erfolgten, während in der DDR die außerordentliche Verschulung und die starke gesellschaftspolitische Indoktrination der Studenten unverändert anhielten und noch eine 1988 geplante Reform den "prinzipienfesten und beharrlichen Kampf um die Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht" als Studienziel ansah.
Die "Sozialistische Gesetzlichkeit" war ein Konzept, das Lenin gegen die anfängliche Negierung des Rechts nach der russischen Revolution entwickelte. Sie wurde aber bald darauf zu dem Prinzip exzessiver Strafverfolgung pervertiert und von der DDR-Justizministerin Hilde Benjamin als dialektische Einheit von Gesetzlichkeit und Parteilichkeit definiert. In Mollnaus Aufsatz über die "Sozialistische Gesetzlichkeit" in der DDR überrascht die These, dass die große Kluft zwischen geltendem und durchgesetztem Recht erst nach dem Untergang der Rechtsordnung entdeckt worden sei. In Wirklichkeit war das eine der ständig wiederholten Erkenntnisse der westdeutschen DDR-Rechts-Forschung.
Ein weiterer Schwerpunkt der Darstellung liegt auf der Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft. Der Beitrag von Welf Zöller erweckt allerdings den Irrtum, das Eingabesystem in der Sowjetunion habe in den dreißiger Jahren geendet. Die Ausweitung der Kompetenz der Staatsanwaltschaft auf die allgemeine Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze verlief in Ostmitteleuropa im Wesentlichen gleichartig. Nach Mollnau war der Machtzuwachs der Staatsanwaltschaft nicht ein bloßer Funktionswechsel, sondern Ausdruck eines qualitativ veränderten politischen Status und einer neuen staatsrechtlichen Stellung der Staatsanwaltschaft.
Ähnlich urteilen die übrigen Länderberichte. Hier hätte man sich eine Stellungnahme zu der Frage gewünscht, wie weit die allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht auch zugunsten des Bürgers wirkte und damit die fehlende Verwaltungsgerichtsbarkeit kompensieren konnte. Russland verteidigt noch heute die allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft gegen die Forderungen des Europarats, da ein zusätzlicher Schutz der individuellen Rechte doch nicht rechtsstaatswidrig sein könne.
Insgesamt zeigen die drei Bände, dass die Normen in den "sozialistischen" Ländern vielfach nur als Fassade dienten und die je aktuelle Machtdurchsetzung überwog. Damit stellen sie ihren Ansatzpunkt, nämlich die "Normdurchsetzung", eher in Frage.
FRIEDRICH-CHRISTIAN SCHROEDER
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Die Frage nach der "Normdurchsetzung" ist ein fragwürdiger Forschungsansatz
Gerd Bender, Ulrich Falk (Herausgeber): Recht im Sozialismus. Analysen zur Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften (1944/45-1989). In drei Bänden. "IUS COMMUNE" Sonderhefte Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 113/114/115. Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1999. Band 1. Enteignung. 317 Seiten, 118,- Mark. Band 2. Justizpolitik. 506 Seiten, 168,- Mark. Band 3. Sozialistische Gesetzlichkeit. 395 Seiten, 128,- Mark.
Das Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main hatte eben sein Forschungsprojekt "Normdurchsetzung" ins Leben gerufen, als die kommunistischen Rechtssysteme in Osteuropa zusammenbrachen. Mit Unterstützung der Volkswagen-Stiftung und der Europäischen Union nahm es in dieses Projekt das Vorhaben "Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften (1944-1989)" auf. Das Vorhaben wurde aufgeteilt, nämlich in Quellenbände mit der Darstellung der Rechtsentwicklung der Nachkriegszeit in der SBZ/DDR, Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei nebst Bibliographien und Archivdokumentation sowie Bände mit Vorträgen zu übergreifenden Themen. Dabei wurden vornehmlich Wissenschaftler herangezogen, die bereits in den behandelten Rechtsordnungen selbst tätig gewesen waren. Das hat den Vorteil der Authentizität, aber den Nachteil gelegentlicher Apologetik.
Die drei Bände bemühen sich, bestimmte Grundsatzthemen für die vier in die Untersuchung einbezogenen Länder - SBZ/DDR, Ungarn, Polen und Tschechoslowakei - abzudecken. Allerdings wurde den Verfassern der 36 Einzelbeiträge offensichtlich kein bestimmtes Raster vorgegeben. Dadurch sind recht heterogene Beiträge entstanden. Immerhin liegt sämtlichen Beiträgen ein historischer Ansatz zugrunde und sie bemühen sich um eine Periodisierung. Obgleich jeweils auf die Darstellung ihres eigenen Staates beschränkt, enthalten die Beiträge doch auch zumeist vergleichende Hinweise auf die anderen Staaten.
Dabei behaupten die ungarischen Autoren für ihr Land schon für die achtziger Jahre einen "Zusammenbruch der sozialistischen Eigentumsordnung" durch die Entstehung einer "zweiten Wirtschaft". Wenn sie zu deren Komponenten allerdings neben dem legalen Privatsektor auch Schwarzarbeiter und "Dankbarkeitsgelder" von Patienten und Schmiergelder rechnen, bleibt ihre Behauptung, dass es sich hierbei nicht um eine "Schwarze Wirtschaft" gehandelt habe, schwer nachvollziehbar.
Alle Landesberichte konstatieren die starke Vermengung des Zivilrechts mit dem Verwaltungsrecht. Da nicht jeder Kauf von Lebensmitteln als öffentlich-rechtlicher Vorgang aufgefasst werden konnte, entwickelte sich bald das Modell eines öffentlich- und zivilrechtliche Elemente umfassenden "Wirtschaftsrechts" für Aktionen in der Produktion und im Großhandel und einer Reduktion des Zivilrechts auf Gegenstände des persönlichen Konsums. Besonders Ungarn und Polen beharrten demgegenüber auf der Einheit des Zivilrechts. Ein ungarischer Autor hält es für bemerkenswert, dass die Definition des Eigentums als Recht auf Besitz, Nutzung und Verfügung in Ungarn auch während schwerer Umbruchszeiten eine beachtenswerte historische Stabilität gezeigt habe. Auch Grazyna Skapska meint, dass die ursprüngliche Rechtsordnung in Polen nie völlig zerstört worden sei.
In seltener Deutlichkeit stellt Rosemarie Will, bei ihrer Berufung zur Richterin an das Verfassungsgericht von Brandenburg umstritten, fest, dass auch in der DDR die Aufhebung des Privateigentums die Zerstörung der liberalen, Freiheit und Gleichheit sichernden Funktionen des Rechts bedeutet habe: "Wo es kein Eigentum gibt, gibt es kein modernes Recht, das Freiheit und Rechtsgleichheit sichert."
Der Band über die Justizpolitik befasst sich neben einigen allgemeinen Beiträgen vor allem mit der Beteiligung von Laien an der Rechtspflege und der Juristenausbildung unter der kommunistischen Herrschaft. Chruschtschow hatte die Einrichtung von so genannten "gesellschaftlichen Gerichten" für kleinere Straftaten und Rechtsstreitigkeiten verlangt. Während die Einführung entsprechender Institutionen in Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei im Wesentlichen erfolglos blieb, entfalteten die so genannten Konflikt- und Schiedskommissionen in der DDR eine umfangreiche Tätigkeit. Gewagt scheint Hans Andreas Schönfeldts Hypothese, dass dieser Erfolg auf die vorsozialistische Tradition der Schiedsleute zurückzuführen sei. Entscheidend erscheint die gelungene juristische Lösung, nämlich die Integrierung der "gesellschaftlichen Gerichte" in das Straf- und Gerichtssystem. In der DDR war die Übergabe der Sache an ein Gesellschaftsgericht nicht wie in der Sowjetunion mit einer Einstellung des Strafverfahrens verbunden, sondern die Verhandlung vor dem Gesellschaftsgericht galt selbst als Sanktion.
Aus der Darstellung der juristischen Ausbildung ergibt sich, dass in Ungarn und Polen in den achtziger Jahren gewisse Liberalisierungen erfolgten, während in der DDR die außerordentliche Verschulung und die starke gesellschaftspolitische Indoktrination der Studenten unverändert anhielten und noch eine 1988 geplante Reform den "prinzipienfesten und beharrlichen Kampf um die Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht" als Studienziel ansah.
Die "Sozialistische Gesetzlichkeit" war ein Konzept, das Lenin gegen die anfängliche Negierung des Rechts nach der russischen Revolution entwickelte. Sie wurde aber bald darauf zu dem Prinzip exzessiver Strafverfolgung pervertiert und von der DDR-Justizministerin Hilde Benjamin als dialektische Einheit von Gesetzlichkeit und Parteilichkeit definiert. In Mollnaus Aufsatz über die "Sozialistische Gesetzlichkeit" in der DDR überrascht die These, dass die große Kluft zwischen geltendem und durchgesetztem Recht erst nach dem Untergang der Rechtsordnung entdeckt worden sei. In Wirklichkeit war das eine der ständig wiederholten Erkenntnisse der westdeutschen DDR-Rechts-Forschung.
Ein weiterer Schwerpunkt der Darstellung liegt auf der Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft. Der Beitrag von Welf Zöller erweckt allerdings den Irrtum, das Eingabesystem in der Sowjetunion habe in den dreißiger Jahren geendet. Die Ausweitung der Kompetenz der Staatsanwaltschaft auf die allgemeine Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze verlief in Ostmitteleuropa im Wesentlichen gleichartig. Nach Mollnau war der Machtzuwachs der Staatsanwaltschaft nicht ein bloßer Funktionswechsel, sondern Ausdruck eines qualitativ veränderten politischen Status und einer neuen staatsrechtlichen Stellung der Staatsanwaltschaft.
Ähnlich urteilen die übrigen Länderberichte. Hier hätte man sich eine Stellungnahme zu der Frage gewünscht, wie weit die allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht auch zugunsten des Bürgers wirkte und damit die fehlende Verwaltungsgerichtsbarkeit kompensieren konnte. Russland verteidigt noch heute die allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft gegen die Forderungen des Europarats, da ein zusätzlicher Schutz der individuellen Rechte doch nicht rechtsstaatswidrig sein könne.
Insgesamt zeigen die drei Bände, dass die Normen in den "sozialistischen" Ländern vielfach nur als Fassade dienten und die je aktuelle Machtdurchsetzung überwog. Damit stellen sie ihren Ansatzpunkt, nämlich die "Normdurchsetzung", eher in Frage.
FRIEDRICH-CHRISTIAN SCHROEDER
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main