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Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB wird bislang überwiegend auch dazu herangezogen, um Eingriffe in Rechtsgüter einer Person zu legalisieren, die nur eben dieser Person einen Vorteil verschaffen. Dadurch sollen insbesondere auch Sterbehilfe und Suizidverhinderung zu rechtfertigen sein.
Der Autor weist zunächst nach, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 34 StGB erfüllt sein können. Eine anschließende Untersuchung des Konkurrenzverhältnisses ergibt jedoch, dass hier die Einwilligung den Notstand aufgrund von Spezialität verdrängt. Dies beruht auf einer eingehenden Analyse
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Produktbeschreibung
Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB wird bislang überwiegend auch dazu herangezogen, um Eingriffe in Rechtsgüter einer Person zu legalisieren, die nur eben dieser Person einen Vorteil verschaffen. Dadurch sollen insbesondere auch Sterbehilfe und Suizidverhinderung zu rechtfertigen sein.

Der Autor weist zunächst nach, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 34 StGB erfüllt sein können. Eine anschließende Untersuchung des Konkurrenzverhältnisses ergibt jedoch, dass hier die Einwilligung den Notstand aufgrund von Spezialität verdrängt. Dies beruht auf einer eingehenden Analyse der zugrunde liegenden Rechtfertigungsprinzipien. Das Notstandsrecht basiert danach auf einer zwischenmenschlichen Verpflichtung zur Solidarität, womit es nur Konflikte zwischen verschiedenen Personen erfassen kann. Dennoch wird aufgezeigt, dass eine Rechtfertigung der Sterbehilfe mittels Einwilligung möglich ist.
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Rezensionen
"[Die Arbeit] ist stringent, bietet eine klare Gedankenführung und zeigt letztlich auf, wie unreflektiert die Anwendung des
34 StGB zum Teil erfolgt. Insgesamt eine sehr lesenswerte und gewinnbringende Arbeit!" Dr. Tanja Henking, in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, 3/2015