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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 2, Ruhr-Universität Bochum, Veranstaltung: Öffentliches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ist das eingesetzte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen, den angestrebten Zweck zu fördern? Diese Frage stellen sich täglich zahlreiche Richter.Bei der Prüfung einer durch den Gesetzgeber erlassenen Norm steht und fällt deren materielle Verfassungsmäßigkeit bzw. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Diese stützt sich entscheidend auf den…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 2, Ruhr-Universität Bochum, Veranstaltung: Öffentliches Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ist das eingesetzte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen, den angestrebten Zweck zu fördern? Diese Frage stellen sich täglich zahlreiche Richter.Bei der Prüfung einer durch den Gesetzgeber erlassenen Norm steht und fällt deren materielle Verfassungsmäßigkeit bzw. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Diese stützt sich entscheidend auf den Zweck, der mit der Regelung verfolgt wird. Der Gesetzgeber wird sich regelmäßig überlegt haben, zu welchem Zweck er eine grundrechtseinschränkende bzw. die Grundfreiheiten beschränkende Vorschrift erlässt.Doch sind Richter überhaupt gehalten, ihre Prüfung darauf zu stützen?Diese Frage würde sich zumindest dann stellen, wenn der Gesetzgeber die verfolgten Zwecke nicht ausreichend konkretisiert, Wirkungen nicht beabsichtigt, übersieht oder auch wenn die gesetzgeberischen Zwecke nicht legitim sind.Was für Möglichkeiten hätten Richter in einem solchen Fall?Müssten sie die zu prüfende Norm als verfassungswidrig bzw. gemeinschaftsrechtswidrig erklären oder könnten sie Lücken füllen und sogar selbst das Ziel, das diese Vorschrift objektiv zu verfolgen geeignet ist, festlegen?
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