Die Arbeit befasst sich mit den Fallstricken rund um Verträge im Bereich des Online-Datings und dessen verschiedenen Ausprägungen. Dabei handelt es sich insgesamt um Dienstverträge. Das deutsche (Verbraucherschutz-)Recht findet Anwendung. Die Verträge können mit wenigen Ausnahmen wirksam abgeschlossen werden.
§ 656 BGB findet weder direkt noch analog Anwendung. Die Norm selbst ist obsolet geworden und vermag keinem legitimen Zweck mehr zu dienen; sie ist mangels Anwendungsbereich aus dem Gesetz zu streichen. Treten im Vorfeld des Vertragsabschlusses oder bei der Vertragsabwicklung Störungen auf, stehen den Parteien Sekundäransprüche zu. Die Arbeit beschränkt sich auf diejenigen des Nutzers.
Zur Beendigung des Vertrages steht dem Nutzer nur das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB zu. Ein Recht zur grundlosen Beendigung nach § 627 BGB steht ihm entgegen der h.M. nicht zu. Im Rahmen der Verträge finden sich zahlreiche AGB-Klauseln anbieterübergreifend wieder. Mit deren Wirksamkeit beschäftigt sich die Arbeit ausführlich.
§ 656 BGB findet weder direkt noch analog Anwendung. Die Norm selbst ist obsolet geworden und vermag keinem legitimen Zweck mehr zu dienen; sie ist mangels Anwendungsbereich aus dem Gesetz zu streichen. Treten im Vorfeld des Vertragsabschlusses oder bei der Vertragsabwicklung Störungen auf, stehen den Parteien Sekundäransprüche zu. Die Arbeit beschränkt sich auf diejenigen des Nutzers.
Zur Beendigung des Vertrages steht dem Nutzer nur das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB zu. Ein Recht zur grundlosen Beendigung nach § 627 BGB steht ihm entgegen der h.M. nicht zu. Im Rahmen der Verträge finden sich zahlreiche AGB-Klauseln anbieterübergreifend wieder. Mit deren Wirksamkeit beschäftigt sich die Arbeit ausführlich.