Die mit Nettingvereinbarungen verbundenen Ziele - Reduzierung von Bonitäts- und Liquiditätsrisiken sowie von Kapitalkosten - können nur erreicht werden, wenn Nettingverfahren auf einer gesicherten rechtlichen Basis beruhen. Der Autor ordnet daher verschiedene Nettingformen rechtlich ein und untersucht die Mindestanforderungen einer unanfechtbaren Rechtsgrundlage. Dabei wird neben den derivaten Finanzinstrumenten auch die Entwicklung im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr einbezogen.
Aus der Perspektive des deutschen Rechts soll ein Beitrag geleistet werden, bestehende Unsicherheiten bezüglich der Durchsetzbarkeit von Nettingvereinbarungen in der Insolvenz zu verringern. Im Ergebnis wird u. a. herausgearbeitet, daß die Nettingklauseln im deutschen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte sowie im ISDA Master Agreement nicht gegen § 119 InsO verstoßen. Es wird aber nachgewiesen, daß ein Liquidationsnetting bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur nach den in § 104 InsO festgelegten Grundsätzen abgewickelt werden kann, da abweichende vertragliche Regelungen gegen § 119 InsO verstoßen und damit unwirksam sind.
Weiterhin sind die in jüngerer Vergangenheit sowohl auf europäischer Ebene als auch durch den deutschen Gesetzgeber im Hinblick auf die bankaufsichtsrechtliche Anerkennung des Netting getroffenen Maßnahmen Gegenstand einer ausführlichen Analyse. Die bankaufsichtsrechtliche Behandlung von Nettingvereinbarungen in Deutschland sowohl im Hinblick auf die Eigenkapitalanrechnung der Kreditinstitute nach Grundsatz I zu § 10 KWG als auch auf die Groß- und Millionenkreditverordnung wird ausführlich erläutert.
Aus der Perspektive des deutschen Rechts soll ein Beitrag geleistet werden, bestehende Unsicherheiten bezüglich der Durchsetzbarkeit von Nettingvereinbarungen in der Insolvenz zu verringern. Im Ergebnis wird u. a. herausgearbeitet, daß die Nettingklauseln im deutschen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte sowie im ISDA Master Agreement nicht gegen § 119 InsO verstoßen. Es wird aber nachgewiesen, daß ein Liquidationsnetting bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur nach den in § 104 InsO festgelegten Grundsätzen abgewickelt werden kann, da abweichende vertragliche Regelungen gegen § 119 InsO verstoßen und damit unwirksam sind.
Weiterhin sind die in jüngerer Vergangenheit sowohl auf europäischer Ebene als auch durch den deutschen Gesetzgeber im Hinblick auf die bankaufsichtsrechtliche Anerkennung des Netting getroffenen Maßnahmen Gegenstand einer ausführlichen Analyse. Die bankaufsichtsrechtliche Behandlung von Nettingvereinbarungen in Deutschland sowohl im Hinblick auf die Eigenkapitalanrechnung der Kreditinstitute nach Grundsatz I zu § 10 KWG als auch auf die Groß- und Millionenkreditverordnung wird ausführlich erläutert.