Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,9, Ruhr-Universität Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Masterarbeit beschäftigt sich mit den möglichen rechtlichen Auswirkungen eines Brexits für deutsche Unternehmen mit Geschäft in Großbritannien und Irland. Im Vergleich zu anderen Ausländern nehmen die natürlichen und juristischen Personen von Mitgliedstaaten der EU in mannigfaltiger Hinsicht eine Sonderrolle ein. Zum einen existiert zwischen den EU-Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Binnenmarkt, zum anderen genießen die EU-Mitgliedstaaten Grundfreiheiten, die sie sich gegenseitig garantieren. Diese Grundfreiheiten geben Unternehmen mit Sitz in der EU die Möglichkeit grenzübergreifend Geschäfte zu tätigen.
Mit dem geplanten Austritt Großbritanniens aus der EU fallen diese Grundfreiheiten und Rechte für deutsche Unternehmen weg und die Frage wird aufgeworfen, welche rechtlichen Auswirkungen sich für grenzüberschreitende Geschäfte deutscher Unternehmen mit Großbritannien und Irland ergeben. Die Klärung soeben benannter rechtlichen Auswirkungen ist Gegenstand dieser Arbeit.
Am 23. Juni 2016 fand in Großbritannien das Referendum über den Verbleib der Briten in der EU statt. Im Ergebnis entfielen 51,9 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Austritt Großbritanniens. Gemäß Art. 50 EUV entsteht aus einem solchen Referendum keine juristische Verpflichtung zum tatsächlichen Austritt aus der EU. Am 28. März 2017 unterschrieb die britische Premierministerin Theresa May für Großbritannien den Antrag, die EU zu verlassen. Mit diesem Schritt wurde der Austritt Großbritanniens formal eingeleitet. Artikel 50 EUV sieht eine Übergangsperiode von zwei Jahren vor. Diese Zeit dient dazu, die Details des Austritts zu verhandeln. Anschließend müssen sowohl das Europäische Parlament als auch die EU-Staaten zustimmen.
Mit dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der EU, weshalb die EU-Verträge für Großbritannien nicht mehr gelten. Die Übergangsperiode von zwei Jahren endete im März 2019. Normalerweise hätte seit Ende März 2019 weder der EU-Vertrag noch der AEUV Anwendung für Großbritannien gefunden. Da der Rat jedoch einstimmig eine Fristverlängerung beschlossen hat, wurde der Brexit vorläufig verschoben und drohte nun im Oktober 2019 schlagend zu werden. Mittlerweile wurde der Brexit wieder verschoben und der endgültige Termin bzw. die weitere Verfahrensweise ist unklar. Dennoch ist die in dieser Arbeit getroffene Analyse weiterhin anwendbar.
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Mit dem geplanten Austritt Großbritanniens aus der EU fallen diese Grundfreiheiten und Rechte für deutsche Unternehmen weg und die Frage wird aufgeworfen, welche rechtlichen Auswirkungen sich für grenzüberschreitende Geschäfte deutscher Unternehmen mit Großbritannien und Irland ergeben. Die Klärung soeben benannter rechtlichen Auswirkungen ist Gegenstand dieser Arbeit.
Am 23. Juni 2016 fand in Großbritannien das Referendum über den Verbleib der Briten in der EU statt. Im Ergebnis entfielen 51,9 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Austritt Großbritanniens. Gemäß Art. 50 EUV entsteht aus einem solchen Referendum keine juristische Verpflichtung zum tatsächlichen Austritt aus der EU. Am 28. März 2017 unterschrieb die britische Premierministerin Theresa May für Großbritannien den Antrag, die EU zu verlassen. Mit diesem Schritt wurde der Austritt Großbritanniens formal eingeleitet. Artikel 50 EUV sieht eine Übergangsperiode von zwei Jahren vor. Diese Zeit dient dazu, die Details des Austritts zu verhandeln. Anschließend müssen sowohl das Europäische Parlament als auch die EU-Staaten zustimmen.
Mit dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der EU, weshalb die EU-Verträge für Großbritannien nicht mehr gelten. Die Übergangsperiode von zwei Jahren endete im März 2019. Normalerweise hätte seit Ende März 2019 weder der EU-Vertrag noch der AEUV Anwendung für Großbritannien gefunden. Da der Rat jedoch einstimmig eine Fristverlängerung beschlossen hat, wurde der Brexit vorläufig verschoben und drohte nun im Oktober 2019 schlagend zu werden. Mittlerweile wurde der Brexit wieder verschoben und der endgültige Termin bzw. die weitere Verfahrensweise ist unklar. Dennoch ist die in dieser Arbeit getroffene Analyse weiterhin anwendbar.
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