54,90 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 6-10 Tagen
  • Broschiertes Buch

Kommunen haben keine Gewerbefreiheit. Nach dem kommunalen Wirtschaftsrecht aller Flächenbundesländer dürfen Kommunen, also Städte, Gemeinden, Landkreise und sonstige Gemeindeverbände, sich wirtschaftlich nur betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck dies rechtfertigt. Gewinnerzielung und Kostenersparnis sind keine solchen öffentlichen Zwecke. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gibt es zwar kein kommunales Wirtschaftsrecht, aus dem Haushaltsrecht und dem Verfassungsrecht ergeben sich aber ähnliche, wenn auch in der Regel mildere Maßstäbe; überdies sind hier Spezialgesetze zu beachten,…mehr

Produktbeschreibung
Kommunen haben keine Gewerbefreiheit. Nach dem kommunalen Wirtschaftsrecht aller Flächenbundesländer dürfen Kommunen, also Städte, Gemeinden, Landkreise und sonstige Gemeindeverbände, sich wirtschaftlich nur betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck dies rechtfertigt. Gewinnerzielung und Kostenersparnis sind keine solchen öffentlichen Zwecke. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gibt es zwar kein kommunales Wirtschaftsrecht, aus dem Haushaltsrecht und dem Verfassungsrecht ergeben sich aber ähnliche, wenn auch in der Regel mildere Maßstäbe; überdies sind hier Spezialgesetze zu beachten, in Berlin z.B. das Betriebegesetz, dem die Verkehrs- und die Stadtreinigungsbetriebe unterfallen.

Hiernach ist Kommunen die Reinigung kommunaler Gebäude erlaubt, weil dies die öffentlichen Zwecke fördert, denen solche Gebäude dienen. Es handelt sich dann um Hilfsbetriebe, die ausschließlich der Kommune zu dienen haben. Eine gewerbliche Reinigung nichtkommunaler Gebäude ist Kommunen dagegen verwehrt. Soweit die Kommunen zum Zweck der Gebäudereinigung GmbHs gründen (formelle Privatisierung), dürfen sie solche Gesellschaften gegenüber privatwirtschaftlicher Konkurrenz bei der Vergabe kommunaler Aufträge nicht bevorzugen. Durch die rechtliche Verselbständigung der Gebäudereinigung in einer GmbH wird ein von der jeweiligen Kommune verschiedenes Rechtssubjekt geschaffen und so der Gleichheitssatz zugunsten der privatwirtschaftlichen Konkurrenz aktiviert.
Autorenporträt
Professor Dr. Markus Heintzen, Fachbereich Rechtswissenschaft, Freie Universität Berlin
Priv.-Doz. Dr. Andreas Musil, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Verwaltungs- und Steuerrecht, Universität Potsdam, Juristische Fakultät