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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Veranstaltung: Sexuelle Übergriffe durch Kinder und Jugendliche, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abschlussarbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen des SGB VIII insbesondere mit dem Thema in welchem Rahmen eine ambulante Tätertherapie für strafunmündige Klienten von Seiten des Jugendamtes als Leistungsträger angeboten werden kann. Eine ambulante Therapie kann entweder nach § 27 ff SGB VIII in Form von Hilfe zur Erziehung oder nach § 35a SGB VIII als Eingliederungshilfe für Kindern und Jugendlichen mit einer…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Veranstaltung: Sexuelle Übergriffe durch Kinder und Jugendliche, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abschlussarbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen des SGB VIII insbesondere mit dem Thema in welchem Rahmen eine ambulante Tätertherapie für strafunmündige Klienten von Seiten des Jugendamtes als Leistungsträger angeboten werden kann. Eine ambulante Therapie kann entweder nach § 27 ff SGB VIII in Form von Hilfe zur Erziehung oder nach § 35a SGB VIII als Eingliederungshilfe für Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung angeboten werden. Das Jugendamt hat die Aufgabe ein Kind bzw. einen Jugendlichen zu helfen und zu unterstützen bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Erfährt das Jugendamt durch Selbstmeldung, die Polizei o.a. von sexuell grenzverletzendem Verhalten, so muss es die Situation eruieren und wenn nötig den Leistungsberechtigen ein Hilfsangebot unterbreiten. Sollte als Hilfe eine ambulante Therapie angezeigt sein, so müssen nach § 36 SGB VIII sowohl die Eltern als auch das Kind vor Inanspruchnahme der Hilfe informiert werden, welche Art und welchen Umfang die Hilfe hat. In diesem Rahmen wird auch ein Hilfeplan erstellt.In regelmäßigen Abständen sollten sich alle Beteiligten (Jugendamt, Leistungsberechtigte, Hilfeerbringende Einrichtung und das Kind) zusammensetzen, um die Notwendigkeit und die Geeignetheit der Hilfe immer wieder zu überprüfen und evtl. die Hilfe zum Wohle des Kindes und seiner Entwicklung anzupassen (§ 36 Abs. 2 SGB VIII).Wird das Hilfeangebot der Jugendhilfe von den Eltern abgelehnt, so kann dies auch rechtliche Folgen mit sich ziehen. Das Jugendamt muss prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB vorliegt. In § 1666 BGB heißt es, wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Im schlimmsten Fall kann das Familiengericht in diesem Rahmen den Eltern die elterliche Sorge oder Teile davon entziehen und das Kind muss dann evtl. fremd untergebracht werden. Die Beratungsstelle sollte über Schwierigkeiten und möglicherweise von Seiten des Jugendamtes oder des Familiengerichtes aufgebauten Druck informiert sein um insbesondere die Risikoeinschätzung besser beurteilen und auch die Eltern und das Kind mit ihren Ängsten und Vorbehalten besser verstehen zu können.
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