Trotz vieler Fortschritte in Einzelfragen scheinen die Verhandlungen über die Beziehungen zwischen dem deutschen Staat und muslimischen Vereinen und Verbänden auch zwölf Jahre nach der erstmaligen Einberufung der Deutschen Islam Konferenz einige grundsätzliche Probleme nicht überwinden zu können. Um diesen Herausforderungen auf die Spur zu kommen, untersuchen Wissenschaftler und Praktiker aus verschiedenen Disziplinen auf einer Tagung der Konrad-Adenauer-Stiftung Wege zur Integration muslimischer Gemeinschaften in das deutsche Religionsverfassungsrecht. Welche Merkmale für eine Religionsgesellschaft sind aus juristischer Sicht unerlässlich, wie weit treffen diese Kriterien auf muslimische Gemeinschaften zu, welche Alternativen bieten sich? So lauten die Grundfragen. Die Skepsis vieler Muslime hinsichtlich einer Anpassung islamischer Organisationen an die Erwartungen des deutschen Staates spiegeln ihre teilweise in den Herkunftsländern geschichtlich geprägten Erfahrungen. Im Vergleich können die Beziehungen der jüdischen Gemeinden zum deutschen Staat einen Weg für nicht christliche Religionsgemeinschaften zeigen. Beispiele aus Österreich und Luxemburg weisen einen für diese Länder spezifischen Weg. Die konkreten gegenwärtigen Schwierigkeiten präsentieren die Berichte aus Bund und Ländern, die sich vor allem auf Anstaltsseelsorge und Religionsunterricht beziehen. So ist ein Panorama an Argumenten entstanden, das es weiterzuentwickeln gilt.
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 11.02.2020Wider die übermäßige Vereinfachung
Bedenkenswertes über das Verhältnis von demokratischem Staat und Islam
Wie islamisch soll der Staat werden - und wie staatlich der Islam? So könnte man die Frage zusammenfassen, der im Sammelband "Rechtliche Optionen für Kooperationen zwischen deutschem Staat und muslimischen Gemeinschaften" nachgespürt wird. Aber das wäre selbst schon Ausdruck jenes Hangs zur übermäßigen Vereinfachung, die den Diskurs zu diesem Thema beherrscht, und der das Werk mit dem gesammelten juristischen Sachverstand von 17 Autoren entgegentreten will, darunter bekannte Namen wie der frühere Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm oder der ehemalige religionspolitische Sprecher der Grünen, Volker Beck.
Das macht die Lektüre naturgemäß voraussetzungsreich, zumal mehrere ihrem Inhalt nach eher einführende Beiträge aus unerfindlichen Gründen ins letzte Drittel des Buches sortiert wurden. Dazu zählt derjenige des Leiters für Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht im Bundesinnenministerium, Hans Hofmann, der das deutsche Kirchenrecht als System "kooperativer Trennung" zwischen der französischen Laïcité und der Staatskirche angelsächsischer Art verortet. Hofmann weist darauf hin, dass die individuelle Religionsfreiheit zwar voraussetzungslos gewährt ist, nicht jedoch die staatliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft, mit der etwa das Recht zur Erteilung von Religionsunterricht oder der Anspruch auf finanzielle Vergünstigungen einhergehen. Den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - gewissermaßen die höchste Form staatlicher Legitimierung religiöser Gemeinschaften - kann die christliche Kirche in Deutschland ebenso in Anspruch nehmen wie die Unitarier, die Pfingstgemeinde oder zahlreiche weitere wenig bekannte freikirchliche Bündnisse - bis zur Anerkennung der Ahmadiyya Muslim Jamaat durch Hessen im Jahr 2013 jedoch keine einzige muslimische Gemeinde, und auch seitdem nur wenige.
Dies sei freilich kein Ausdruck von Ungleichbehandlung; vielmehr befänden die muslimischen Verbände sich in einer "zumutbaren Bringschuld", wenn sie den Körperschaftsstatus erlangen wollten, schreibt der Staatssekretär im Bundesinnenministerium Markus Kerber. Als Schwierigkeiten auf dem Weg dahin werden in diversen Beiträgen einerseits die Praxis der Auslandsfinanzierung und das damit verbundene Risiko politischer Einflussnahme sowie die in Einzelfällen fragwürdige Verfassungstreue benannt, andererseits strukturelle Defizite der Verbände wie etwa das Fehlen einer von der Verbandsspitze bis in die einzelnen Moscheen hineinreichenden verbindlichen Auslegung der Glaubenssätze oder die heterogene und schlecht erfasste Mitgliederstruktur. So heißt es etwa in einem Beitrag, der die Erfahrungen aus einem Pilotprojekt zur Erteilung von islamischem Religionsunterricht in Baden-Württemberg resümiert: "Der Anspruch der Verbände, wie die Kirchen behandelt zu werden, bildete sich nicht in ihrer faktischen Leistungsfähigkeit ab." Ein weiterer Beitrag zu "Kooperationserfahrungen in Hessen" kommt zu dem vielsagenden Befund, dass eine regelmäßige und systematische Zusammenarbeit nur dann gelingen könne, "wenn die fragliche Organisation so weit gefestigt ist, dass ihre Vertreter in der Lage sind, sich zu einem Sachthema wie beispielsweise Körperschaftsstatus oder Religionsunterricht zumindest in Ansätzen konstruktiv und verständlich zu artikulieren".
Die in den Praxisberichten zum Ausdruck kommenden Schwierigkeiten in der Kooperation mit islamischen Verbänden erklärt der Professor für Islamwissenschaften Mouez Khalfaoui mit einer in der muslimischen Gemeinde tief verwurzelten Skepsis gegenüber staatlichen Ein- und Übergriffen. Die angebliche Untrennbarkeit von Staat und Religion im Islam sei ein "Mythos"; im Gegenteil hätten Muslime gerade aufgrund historischer Unterdrückung ausgeprägte Abwehrreflexe gegenüber Versuchen staatlicher Vereinnahmung entwickelt.
Geschichtlichen Grund zur Skepsis gegenüber dem (deutschen) Staat hätten allerdings vor allem die jüdischen Gemeinden, mit denen inzwischen sämtliche Bundesländer Kooperationsverträge abgeschlossen haben, wie in einem eigenen Kapitel zu lesen ist. Dort heißt es zusammenfassend, dass sich "das staatskirchenrechtliche beziehungsweise religionsverfassungsrechtliche System bewährt" habe und es "aus jüdischer Sicht keinen Änderungsbedarf" gibt.
Weitere Kapitel widmen sich etwa der vergleichenden Betrachtung im europäischen Ausland oder der Frage nach neu zu schaffenden Rechtsformen diesseits des schwer zu erlangenden Körperschaftsstatus, aber jenseits des vielfach als unbefriedigend empfundenen Vereinsrechts. Die Kapitel sind je nach Autor mal mehr, mal weniger zugänglich geschrieben, zielen alles in allem aber erkennbar auf ein interessiertes und entsprechend vorgebildetes Fachpublikum; von diesem dürften sie mit Gewinn gelesen werden.
CONSTANTIN VAN LIJNDEN
Karlies Abmeier / Andreas Jacobs / Thomas Köhler (Hrsg.): Rechtliche Optionen für Kooperationsbeziehungen zwischen deutschem Staat und muslimischen Gemeinschaften.
Aschendorff Verlag, Münster 2019. 216 S., 19,90 [Euro].
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Bedenkenswertes über das Verhältnis von demokratischem Staat und Islam
Wie islamisch soll der Staat werden - und wie staatlich der Islam? So könnte man die Frage zusammenfassen, der im Sammelband "Rechtliche Optionen für Kooperationen zwischen deutschem Staat und muslimischen Gemeinschaften" nachgespürt wird. Aber das wäre selbst schon Ausdruck jenes Hangs zur übermäßigen Vereinfachung, die den Diskurs zu diesem Thema beherrscht, und der das Werk mit dem gesammelten juristischen Sachverstand von 17 Autoren entgegentreten will, darunter bekannte Namen wie der frühere Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm oder der ehemalige religionspolitische Sprecher der Grünen, Volker Beck.
Das macht die Lektüre naturgemäß voraussetzungsreich, zumal mehrere ihrem Inhalt nach eher einführende Beiträge aus unerfindlichen Gründen ins letzte Drittel des Buches sortiert wurden. Dazu zählt derjenige des Leiters für Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht im Bundesinnenministerium, Hans Hofmann, der das deutsche Kirchenrecht als System "kooperativer Trennung" zwischen der französischen Laïcité und der Staatskirche angelsächsischer Art verortet. Hofmann weist darauf hin, dass die individuelle Religionsfreiheit zwar voraussetzungslos gewährt ist, nicht jedoch die staatliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft, mit der etwa das Recht zur Erteilung von Religionsunterricht oder der Anspruch auf finanzielle Vergünstigungen einhergehen. Den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - gewissermaßen die höchste Form staatlicher Legitimierung religiöser Gemeinschaften - kann die christliche Kirche in Deutschland ebenso in Anspruch nehmen wie die Unitarier, die Pfingstgemeinde oder zahlreiche weitere wenig bekannte freikirchliche Bündnisse - bis zur Anerkennung der Ahmadiyya Muslim Jamaat durch Hessen im Jahr 2013 jedoch keine einzige muslimische Gemeinde, und auch seitdem nur wenige.
Dies sei freilich kein Ausdruck von Ungleichbehandlung; vielmehr befänden die muslimischen Verbände sich in einer "zumutbaren Bringschuld", wenn sie den Körperschaftsstatus erlangen wollten, schreibt der Staatssekretär im Bundesinnenministerium Markus Kerber. Als Schwierigkeiten auf dem Weg dahin werden in diversen Beiträgen einerseits die Praxis der Auslandsfinanzierung und das damit verbundene Risiko politischer Einflussnahme sowie die in Einzelfällen fragwürdige Verfassungstreue benannt, andererseits strukturelle Defizite der Verbände wie etwa das Fehlen einer von der Verbandsspitze bis in die einzelnen Moscheen hineinreichenden verbindlichen Auslegung der Glaubenssätze oder die heterogene und schlecht erfasste Mitgliederstruktur. So heißt es etwa in einem Beitrag, der die Erfahrungen aus einem Pilotprojekt zur Erteilung von islamischem Religionsunterricht in Baden-Württemberg resümiert: "Der Anspruch der Verbände, wie die Kirchen behandelt zu werden, bildete sich nicht in ihrer faktischen Leistungsfähigkeit ab." Ein weiterer Beitrag zu "Kooperationserfahrungen in Hessen" kommt zu dem vielsagenden Befund, dass eine regelmäßige und systematische Zusammenarbeit nur dann gelingen könne, "wenn die fragliche Organisation so weit gefestigt ist, dass ihre Vertreter in der Lage sind, sich zu einem Sachthema wie beispielsweise Körperschaftsstatus oder Religionsunterricht zumindest in Ansätzen konstruktiv und verständlich zu artikulieren".
Die in den Praxisberichten zum Ausdruck kommenden Schwierigkeiten in der Kooperation mit islamischen Verbänden erklärt der Professor für Islamwissenschaften Mouez Khalfaoui mit einer in der muslimischen Gemeinde tief verwurzelten Skepsis gegenüber staatlichen Ein- und Übergriffen. Die angebliche Untrennbarkeit von Staat und Religion im Islam sei ein "Mythos"; im Gegenteil hätten Muslime gerade aufgrund historischer Unterdrückung ausgeprägte Abwehrreflexe gegenüber Versuchen staatlicher Vereinnahmung entwickelt.
Geschichtlichen Grund zur Skepsis gegenüber dem (deutschen) Staat hätten allerdings vor allem die jüdischen Gemeinden, mit denen inzwischen sämtliche Bundesländer Kooperationsverträge abgeschlossen haben, wie in einem eigenen Kapitel zu lesen ist. Dort heißt es zusammenfassend, dass sich "das staatskirchenrechtliche beziehungsweise religionsverfassungsrechtliche System bewährt" habe und es "aus jüdischer Sicht keinen Änderungsbedarf" gibt.
Weitere Kapitel widmen sich etwa der vergleichenden Betrachtung im europäischen Ausland oder der Frage nach neu zu schaffenden Rechtsformen diesseits des schwer zu erlangenden Körperschaftsstatus, aber jenseits des vielfach als unbefriedigend empfundenen Vereinsrechts. Die Kapitel sind je nach Autor mal mehr, mal weniger zugänglich geschrieben, zielen alles in allem aber erkennbar auf ein interessiertes und entsprechend vorgebildetes Fachpublikum; von diesem dürften sie mit Gewinn gelesen werden.
CONSTANTIN VAN LIJNDEN
Karlies Abmeier / Andreas Jacobs / Thomas Köhler (Hrsg.): Rechtliche Optionen für Kooperationsbeziehungen zwischen deutschem Staat und muslimischen Gemeinschaften.
Aschendorff Verlag, Münster 2019. 216 S., 19,90 [Euro].
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main