Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,3, Universität Kassel (Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema der Arbeitnehmerüberwachung hat in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen. Immer wieder wurden erhebliche Überwachungsskandale großer Unternehmen aufgedeckt. Dabei wurde das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter systematisch mit Hilfe von technischen Einrichtungen überwacht. Technische Einrichtungen eröffnen dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer Totalkontrolle seiner Mitarbeiter. Besonders publik wurde die Arbeitnehmerüberwachung durch den Lebensmittelkonzern Lidl, dieser beauftragte eine Detektei umfassende Daten ihrer Arbeitnehmer zu sammeln. Unter anderem wurden Daten wie Arbeitsleistung und -motivation, Arbeitnehmerverhalten, Pausenverhalten, Gesundheitszustand und finanzielle Situation der Mitarbeiter und ihrer Familien mittels versteckter Kameras und dem Mithören von Telefongesprächen erhoben. AlsReaktion auf die Datenschutzskandale der letzten Jahre wurde durch den Gesetzgeber der § 32 BDSG als Grundsatzregelung zum Arbeitnehmerdatenschutzrecht in das BDSG eingefügt. Grundsätzlich wird die Zulässigkeit einer Überwachungsmaßnahme nach § 32 BDSG beurteilt, sofern keine speziellere Regelung Anwendung findet.In dieser Arbeit wird zunächst erläutert welche Überwachungsformen es gibt und wie sie Funktionen. Aufgrund der begrenzten Anzahl der Zeichen wurden nicht alle existierenden Überwachungsformen dargestellt. Weiter wurde auf die Grundrechtsbindung der Arbeitsvertragsparteien eingegangen. Aufgrund der kontroversen Diskussionen in der Literatur wurde sich zunächst damit befasst, in welcher Form diese ihre Wirkung auf Arbeitsverhältnisse entfalten. Da bei jeder Durchführung einer Überwachungsmaßnahme Grundrechte betroffen sind, wurden die betroffenen Grundrechte, sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite dargestellt. Die Anwendbarkeit des BDSG wurde nicht gesondert dargestellt, da die Anwendbarkeit durch den neuen § 32 BDSG unproblematisch besteht. Auch wurde die Anwendbarkeit des TKG nicht gesondert dargestellt, da auch diese Anwendung unproblematisch besteht, sofern die Voraussetzungen gegeben sind. Aufgrund der begrenzten Anzahl der Zeichen wurde nicht auf das TMG eingegangen. Sodann wurde auf die rechtliche Beurteilung der einzelnen Überwachungsformen eingegangen. Bei der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme wird kontrovers in der Literatur diskutiert, daher wurden Meinungen verschiedener Autoren dargestellt.
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