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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12, Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Seminar im Wirtschaftsstrafrecht - Compliance, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter einem Kopplungsgeschäft versteht man die Verpflichtung einer Vertragspartei, zusätzlich zum eigentlich gewünschten Gut (Koppelungsprodukt) eine andere - meist nicht gewünschte - Ware oder Dienstleistung als Gesamtleistung abzunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich zum gewünschten Gut dazugehört (gekoppeltes Produkt). Die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12, Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Seminar im Wirtschaftsstrafrecht - Compliance, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter einem Kopplungsgeschäft versteht man die Verpflichtung einer Vertragspartei, zusätzlich zum eigentlich gewünschten Gut (Koppelungsprodukt) eine andere - meist nicht gewünschte - Ware oder Dienstleistung als Gesamtleistung abzunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich zum gewünschten Gut dazugehört (gekoppeltes Produkt). Die Koppelung kann durch Zwang, insbesondere auf Druck eines marktbeherrschenden Anbieters des Koppelungsproduktes oder durch Preisanreize bewirkt werden. Koppelungsgeschäfte können zum Ausschluss der Wettbewerber vom Markt für das gekoppelte Produkt führen und die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des dergestalt vertraglich Gebundenen einschränken. Kopplungsgeschäfte verstoßen grundsätzlich gegen das Kartellverbot des §1 GWB und Art. 101 I AEUV. I.R. von Kopplungsgeschäften kann i.d.S. eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes erfolgen sowie ein möglicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 I, II Nr. 2 GWB) oder ein möglicher Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung anderer Unternehmen durch marktbeherrschende oder starke Anbieter (§§ 19 I i.V.m. II Nr. 1, 20 I GWB) erfolgen.