Durch das »Schloss Eller«-Urteil (BGH v. 10.7.2018-IIZR 24/1) hat der BGH den in Haftung genommenen Vorstandsmitgliedern bei Verletzung von Kompetenz- oder Verfahrensregeln den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens als Verteidigungsmittel eröffnet. Grund genug also, diese Entscheidung zu untersuchen und den durch sie noch offengelassenen Fragen auf den Grund zu gehen.
Nachdem die Zulässigkeit des Einwands als Verteidigungsmittel durch diese Entscheidung nunmehr anerkannt ist, gibt dies insbesondere Anlass zur Untersuchung der dadurch eröffneten prozessrechtlichen Fragestellungen. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Arbeit ist daher die Untersuchung der prozessualen Rahmenbedingungen und der für die Beratungspraxis relevanten Frage nach der erfolgreichen Beweisführung eines eingewandten rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass der Entscheidung des BGH zu folgen ist, der Erfolg des Einwands im Prozess jedoch stark von den Einzelheiten des Sachverhalts abhängen dürfte, jedoch keinesfalls stets ausgeschlossen ist.
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Nachdem die Zulässigkeit des Einwands als Verteidigungsmittel durch diese Entscheidung nunmehr anerkannt ist, gibt dies insbesondere Anlass zur Untersuchung der dadurch eröffneten prozessrechtlichen Fragestellungen. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Arbeit ist daher die Untersuchung der prozessualen Rahmenbedingungen und der für die Beratungspraxis relevanten Frage nach der erfolgreichen Beweisführung eines eingewandten rechtmäßigen Alternativverhaltens.
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