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Die Definition der Aufgabe des Richters als "Rechtsfindung" geht von der Vorstellung aus, der Gesetzgeber habe mit seinen abstrakt-generellen Regeln vorgegeben, wie ein konkreter Lebenssachverhalt juristisch zu entscheiden ist. Der im November 2002 von Prof. Dr. Hirsch, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, gehaltene Vortrag verdeutlicht, daß dieses Bild der Stellung des Richters im Rechtsstaat nicht völlig gerecht wird. Dieser ist zwar dem Gesetz unterworfen, aber mit der Gewaltenteilung ist eine Teilung der Verantwortung und Aufgabe, sozusagen eine Arbeitsteilung zwischen der Ersten und Dritten Gewalt verbunden.…mehr

Produktbeschreibung
Die Definition der Aufgabe des Richters als "Rechtsfindung" geht von der Vorstellung aus, der Gesetzgeber habe mit seinen abstrakt-generellen Regeln vorgegeben, wie ein konkreter Lebenssachverhalt juristisch zu entscheiden ist. Der im November 2002 von Prof. Dr. Hirsch, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, gehaltene Vortrag verdeutlicht, daß dieses Bild der Stellung des Richters im Rechtsstaat nicht völlig gerecht wird. Dieser ist zwar dem Gesetz unterworfen, aber mit der Gewaltenteilung ist eine Teilung der Verantwortung und Aufgabe, sozusagen eine Arbeitsteilung zwischen der Ersten und Dritten Gewalt verbunden.