Für Börsen und Börsenhandel stehen verschiedene rechtliche Konstruktionen zur Verfügung. Eine Börse kann als öffentlich-rechtliche Anstalt verfaßt sein. Die Teilnahme am Börsenhandel und die Notierung von Wertpapieren erfolgt als Anstaltsbenutzung. Alternativ kann Börsenhandel auch auf vertraglicher Basis erfolgen. Dann schließen die Börsenhändler und Emittenten privatrechtliche Benutzungsverträge mit dem Börsenbetreiber. Im Jahr 2002 wurden beim Neuen Markt der Deutsche Börse AG Nachteile privatrechtlicher Benutzungsverträge offenbar. Nach dem Platzen der Dotcom-Blase versuchte die Deutsche Börse AG, Penny-Stocks und insolvente Unternehmen vom Neuen Markt auszuschließen. Jedoch war eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen den Willen der gelisteten Unternehmen nicht möglich. Im Jahr 2007 traten anstaltsrechtliche Besonderheiten zutage. Die Frankfurter Wertpapierbörse hatte versucht, die Zahl der Handelsteilnehmer (Skontroführer) zu reduzieren, die für die Feststellung von marktgerechten Börsenpreisen zuständig sind. Die Skontroführer wehrten sich erfolgreich dagegen. Nach Art. 12 Grundgesetz war eine Bestenauslese in diesem Fall nicht zulässig. Die Arbeit untersucht die Hintergründe dieser Vorkommnisse. Wie können bestehende Benutzungsverhältnisse geändert werden? Welcher Inhaltskontrolle unterliegen solche Änderungen? Welche rechtliche Struktur eignet sich am besten zur Organisation einer Börse? Untersucht werden bilaterale privatrechtliche Benutzungsverträge mit einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gemäß
315 BGB, privates Vereinsrecht und öffentliches Anstaltsrecht.
315 BGB, privates Vereinsrecht und öffentliches Anstaltsrecht.