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Die Arbeit widmet sich dem Leistungserbringerrecht der häuslichen Krankenpflege im SGB V. Die Pflegeleistungserbringer schließen mit den Krankenkassen Verträge über die Erbringung der Leistungen und deren Vergütung. Dieses Vertragsverhältnis ist in 132a II SGB V geregelt. Aufgrund des häufig bestehenden, strukturellen Verhandlungsungleichgewichts der Parteien sind die auftretenden Probleme bei den Vertragsverhandlungen bisher nur partiell lösbar. Nachdem jedoch kartellrechtliche Vorschriften wieder auf Teilbereiche des Leistungserbringerrechts des SGB V anwendbar sind, werden hier…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit widmet sich dem Leistungserbringerrecht der häuslichen Krankenpflege im SGB V. Die Pflegeleistungserbringer schließen mit den Krankenkassen Verträge über die Erbringung der Leistungen und deren Vergütung. Dieses Vertragsverhältnis ist in
132a II SGB V geregelt. Aufgrund des häufig bestehenden, strukturellen Verhandlungsungleichgewichts der Parteien sind die auftretenden Probleme bei den Vertragsverhandlungen bisher nur partiell lösbar. Nachdem jedoch kartellrechtliche Vorschriften wieder auf Teilbereiche des Leistungserbringerrechts des SGB V anwendbar sind, werden hier Konkretisierungsmöglichkeiten der bestehenden gesetzlichen Vorschrift ausgelotet. Die Schwerpunkte liegen dabei auf der Frage des Bestehens eines Kontrahierungsanspruchs und dessen Voraussetzungen, der Vereinbarung der einzelnen Vertragsinhalte und deren rechtlichen Rahmen, insbesondere der Vergütungsvereinbarung und der Regelungen zur Qualität, der Anwendung der Schiedsregelung sowie der Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Autorenporträt
Alexander Zorn wurde 1978 in Halle (Saale) geboren. Er studierte von 1998 bis 2004 Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig. Das Referendariat absolvierte er am OLG Dresden, Ausbildungsstelle Chemnitz, von 2004 bis 2006. Von 2006 bis 2007 war er als Rechtsanwalt einer internationalen tätigen Wirtschaftskanzlei am Chemnitzer Standort tätig. Seit 2007 ist der Autor Partner einer Sozietät in Leipzig.