Rechtsfrieden ist der Frieden, der durch das Recht gesetzt und mit dem Recht verteidigt wird. Jede Straftat stellt demgegenüber eine unterschiedlich gravierende Störung dieses Zustands dar: »Das strafrechtliche Delikt ist seinem Wesen nach die schuldhafte Verletzung eines für alle gewährleisteten Rechtsgutes, es erscheint als eine Störung des allgemeinen Rechtsfriedens« (BVerfGE 21, 391). Der in Gang gesetzte Prozess beschreibt sodann in wohltemperierter Stimmung von Strafverfolgungseffektivität und wirkungsvollen Verteidigungsrechten die bestmögliche Wiederherstellung des idealen Urzustands - eines Friedens im Recht und einer Zufriedenheit mit dem Recht und seiner Zuordnung - mit den Mitteln des Strafrechts. Hierbei weist der Rechtsfrieden neben einer rationalen Erwartungshaltung ebenso eine dezidiert reale Bewertung auf. Diese Betrachtung umfasst die Verbindung von Legalität und Opportunität, konsensuale Momente, Zwecksetzungen der Strafzumessung und die Einflüsse öffentlicher wie medialer Anteilnahme.
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