Die Schaffung erfolgreicher Marken übersteigt zumeist die betriebsinternen Möglichkeiten ihres späteren Benutzers. Die Zeichen werden deshalb oft von darauf spezialisierten Unternehmen entwickelt. Marken weisen überdies in der Regel die Merkmale urheberrechtlich geschützter Werke auf. Der Markeninhaber hat ein grosses Interesse an den Urheberrechten, die jeweils beim Schöpfer selbst entstehen. Er muss insbesondere zu den Änderungs- und Bearbeitungsrechten gelangen, die ihm später notwendige Anpassungen der Marke erlauben. Diese Rechte werden zu den Urheberpersönlichkeitsrechten gezählt, über die nach verbreiteter Ansicht nur beschränkt verfügt werden darf. Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob die geltende Rechtsordnung dennoch Verfügungen über Urheberrechte zulässt, die den wirtschaftlichen Bedürfnissen aller beteiligten Parteien entsprechen.