Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, einseitig bedruckt, Note: 1,3, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Institut für Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Ausgewählte Probleme des Privaten Verbraucherrechts, 19 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der elektronische Rechtsverkehr ist seit Jahren in der alltäglichen Praxis weit verbreitet. Bedeutung und Anerkennung sind im letzten Jahrzehnt stetig gestiegen. Moderne Kommunikationsmittel ermöglichen es, Erklärungen und Informationen binnen weniger Sekunden über weite Distanzen zu transferieren. Unter diesen Bedingungen behindert die Schriftform zunehmend ein zügiges Handeln und den rationellen Einsatz moderner Techniken. Der Gesetzgeber erkannte diese Problematik früh und schuf durch eine Vielzahl von Gesetzesänderungen diverse Ausnahmen von der Schriftform (z. B.
8 MHG). Diese haben jedoch immer stärker zu einer groben Zersplitterung der Formvorschriften geführt. Aus Gründen der Übersicht und der Rechtsklarheit wurde es erforderlich, zentrale Regelungen zu finden.Mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr, das am 19.7.2001 in Kraft trat, beabsichtigt der Gesetzgeber, diesen Schwächen entgegenzuwirken, ohne dabei den Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers zu verlieren. Erfordernissen des modernen Geschäftsverkehrs wurden Rechnung getragen. Das Gesetz definiert zusätzlich zu den
125 ff BGB bereits geregelten Arten von Formvorschriften neu eine elektronische Form gemäß
126a BGB, die als Substitut für die eigenhändige Unterschrift die elektronische Signierung des Dokuments erfordert, sowie eine Textform i. S. d.
126b BGB für Fälle, in denen die Handunterschrift entbehrlich ist. Gut vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und umstrittenen Diskussionen innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens erweisen sich die neuen Formvorschriften weiterhin als umstritten. In diesem Zusammenhang wird in der öffentlichen Diskussion immer wieder auf die Frage des Verbraucherschutzers abgestellt. Kritisch betrachtet wird vor allem die fragwürdige Reichweite der neuen Formvorschriften.Die vorliegende Arbeit hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, die neuen Formvorschrift explizit darzustellen und dabei speziell unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes zu würdigen.
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8 MHG). Diese haben jedoch immer stärker zu einer groben Zersplitterung der Formvorschriften geführt. Aus Gründen der Übersicht und der Rechtsklarheit wurde es erforderlich, zentrale Regelungen zu finden.Mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr, das am 19.7.2001 in Kraft trat, beabsichtigt der Gesetzgeber, diesen Schwächen entgegenzuwirken, ohne dabei den Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers zu verlieren. Erfordernissen des modernen Geschäftsverkehrs wurden Rechnung getragen. Das Gesetz definiert zusätzlich zu den
125 ff BGB bereits geregelten Arten von Formvorschriften neu eine elektronische Form gemäß
126a BGB, die als Substitut für die eigenhändige Unterschrift die elektronische Signierung des Dokuments erfordert, sowie eine Textform i. S. d.
126b BGB für Fälle, in denen die Handunterschrift entbehrlich ist. Gut vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und umstrittenen Diskussionen innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens erweisen sich die neuen Formvorschriften weiterhin als umstritten. In diesem Zusammenhang wird in der öffentlichen Diskussion immer wieder auf die Frage des Verbraucherschutzers abgestellt. Kritisch betrachtet wird vor allem die fragwürdige Reichweite der neuen Formvorschriften.Die vorliegende Arbeit hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, die neuen Formvorschrift explizit darzustellen und dabei speziell unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes zu würdigen.
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