Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14 Punkte, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Institut für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Völkerrechtliches Seminar: Der Kosovo-Einsatz und das Völkerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bundeswehr ist fast schon seit sie besteht auch im Ausland (d.h. außerhalb des Territoriums der BRD und auch des Bündnisgebiets der NATO) tätig. So hat sie seit 1960 weit über 120 humanitäre Hilfsaktionen in mehr als 50 Ländern durchgeführt. Eine substantielle Diskussion der verfassungsrechtlichen Fragen eines Auslandseinsatzes entzündete sich jedoch erst im Gefolge der weltpolitischen Umbrüche 1989/90 als - insbesondere durch den Wegfall der Ost-West-Konfrontation und den Golfkrieg - deutlich wurde, daß sich politische und verfassungsrechtliche Vorgaben nicht mehr zwangsläufig deckten. Auch drängte die internationale Staatengemeinschaft Deutschland zunehmend, seiner wiedergewonnenen vollständigen Souveränität zu entsprechen und internationale Friedensmissionen auch militärisch aktiv zu unterstützen. Die hier zu behandelnden Einsätze sind solche, die im Ausland und nicht zur Landesverteidigung erfolgen. Denkbar wären militärische Auslandseinsätze im Rahmen der Vereinten Nationen, der NATO und WEU, der OSZE, in alleiniger Verantwortung der Bundesrepublik sowie nichtmilitärische Einsätze wie z.B. humanitäre und technische Hilfeleistung, Katastrophenhilfe Spendenflüge etc.Durch das Somalia-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurden 1994 einige verfassungsrechtliche Streitpunkte entschieden. Auf die Argumentation des Gerichts wird im folgenden noch eingegangen. Der Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Einsätze soll hier streng rechtsdogmatisch anhand des Grundgesetzes, d.h. ohne Berücksichtigung der aktuellen politischen Praxis nachgegangen werden.Hierzu ist zunächst festzustellen, welche Normen des Grundgesetzes einschlägig sind.In Betracht kommen Art. 26 I, 87a II und 24 II GG. Die Frage nach der Einschlägigkeit des Art. 87a II ist einer der Kernpunkte der Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit von Auslandseinsätzen und wird sehr kontrovers diskutiert. Aufgrund ihrer fundamentalen Bedeutung wird im folgenden ein Schwerpunkt auf diese eher untypische Fragestellung gelegt. Da der Bundeswehreinsatz im Verteidigungsfall hier nicht näher untersucht werden soll, wird auf Abschnitt X a. GG nicht näher eingegangen.
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