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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziologie - Arbeit, Beruf, Ausbildung, Organisation, Note: 2,3, Universität Potsdam (Kommunalwissenschaftliches Institut), Veranstaltung: Kommunale Politik und Verwaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach Ende des Zweiten Weltkriegs, entschieden sich die Urheber des Grundgesetzes für den Aufbau eines demokratischen und sozialen Bundesstaates (vgl. Die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Fundament des demokratischen Staatswesens). "Unter Föderalismus versteht man ein politisches Grundprinzip, demzufolge sich Einzelstaaten unter Wahrung ihrer…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziologie - Arbeit, Beruf, Ausbildung, Organisation, Note: 2,3, Universität Potsdam (Kommunalwissenschaftliches Institut), Veranstaltung: Kommunale Politik und Verwaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach Ende des Zweiten Weltkriegs, entschieden sich die Urheber des Grundgesetzes für den Aufbau eines demokratischen und sozialen Bundesstaates (vgl. Die Aufgaben der Kreise 2002-2008: Fundament des demokratischen Staatswesens). "Unter Föderalismus versteht man ein politisches Grundprinzip, demzufolge sich Einzelstaaten unter Wahrung ihrer Staatlichkeit zu einem Bund zusammenschließen" (Bogumil/Jann 2005: 57). Die Länder haben neben dem Bund eigene Hoheitsrechte und Zuständigkeiten, mit dem Ziel die Aufgaben zwischen Bund und Länder so aufzuteilen, dass sie auf der Ebene gelöst werden, auf der es am besten möglich ist (vgl. Bogumil/Jann 2005: 57f.). "Beim Landesvollzug von Landesgesetzen führen die Landesbehörden, zu denen auch die Kommunen zählen, die Gesetze selbstständig und ohne Mitsprache des Bundes aus" (Bogumil/Jann 2005: 62). Ein Landkreis oder auch Kreis wird nach deutschem Kommunalrecht als ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft definiert (vgl. Landkreis 2002-2008: Landkreis). Der Kreis ist ein gesetzesabhängiger Selbstverwaltungsträger, denn sein Aufgabenbestand ist abhängig von den Kompetenzzuweisungen durch den jeweiligen Landesgesetzgeber (vgl. Büchner/Klein/Scheske 2006: 10). Kreise sind alleine der Exekutive zuzuordnen, d.h. die Kommunalvertretung der Kreise - auch wenn sie aus Wahlen hervorgeht - ist somit Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft und kein Parlament (vgl. Vogelsang/Lübking/Jahn 1997: 51). Kreise können daher ihre Handlungsermächtigungen und Einnahmequellen nicht aus eigenem Recht schaffen, sondern benötigen dazu eine gesetzliche Ermächtigung (vgl. Vogelsang/Lübking/Jahn 1997: 52). Laut Grundgesetz haben Städte, Kreise und Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Recht, ihre Aufgaben eigenverantwortlich und eigenständig zu erfüllen und die jeweilige Verwaltung plant und handelt auf diese Weise bürgernah (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Eigenverantwortlich und eigenständig).Viele Gemeinden führen zwar eine Menge Aufgaben selbst aus, aber die Verwaltungsarbeit ist immer umfassender, großräumiger, schwieriger und finanziell aufwendiger geworden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden). Meist übersteigt sie das Leistungsvermögen kleiner Gemeinden (vgl. Aufgaben der Kreise 2002-2008: Unterstützung der kleinen Gemeinden).
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Autorenporträt
Anja Kegel schloss Anfang November 2012 das Masterstudium im Fach Politikwissenschaft an der Universität Potsdam erfolgreich ab. Während ihres Studiums beschäftigte sich die Autorin ausführlich mit Demokratiebarometern und Demokratiequalität in Ungarn. Anja Kegel ist sehr an politischen sowie an anderen sozialen Themen interessiert und hat viel Freude daran, eigene Texte zu verfassen. Zukünftig möchte sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig sein.