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Sich wandelndes Freizeitverhalten birgt oft juristisch zu lösendes Konfliktpotenzial in sich. Ein Beispiel sind abendliche Personenansammlungen an innerstädtischen Plätzen, die aufgrund der Lärmentwicklung von teilweise mehreren hundert Personen erhebliche Belastungswirkungen für die Anwohnerinnen und Anwohner entfalten. Die Gefahrenabwehrbehörden bemühen sich um einen Interessenausgleich; allerdings mit meist eher mäßigem Erfolg. Von Eingriffsmaßnahmen sehen sie in der Regel unter Hinweis auf den grundrechtlichen Schutz der anwesenden Personen und den in den Ansammlungen zu sehenden Ausdruck…mehr

Produktbeschreibung
Sich wandelndes Freizeitverhalten birgt oft juristisch zu lösendes Konfliktpotenzial in sich. Ein Beispiel sind abendliche Personenansammlungen an innerstädtischen Plätzen, die aufgrund der Lärmentwicklung von teilweise mehreren hundert Personen erhebliche Belastungswirkungen für die Anwohnerinnen und Anwohner entfalten. Die Gefahrenabwehrbehörden bemühen sich um einen Interessenausgleich; allerdings mit meist eher mäßigem Erfolg. Von Eingriffsmaßnahmen sehen sie in der Regel unter Hinweis auf den grundrechtlichen Schutz der anwesenden Personen und den in den Ansammlungen zu sehenden Ausdruck eines "urbanen" Lebensgefühls ab. Markus Thiel untersucht das Vorliegen einer Gefahrenlage und behandelt die Frage, ob die anwesenden Personen Adressaten gefahrenabwehrbehördlicher Verfügungen sein können. Aufgrund der "Summation" der Lärmbeiträge ordnet er sie als Verhaltensverantwortliche ein. Schließlich erarbeitet der Autor die Anforderungen an einen Anspruch der Anwohnerinnen und Anwohner auf gefahrenabwehrbehördliches Einschreiten.
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Rezensionen
"Der größte Verdienst der Abhandlung liegt - neben der Wahl des Themas - sicherlich darin, dass sie dieser häufig gesellschaftlich und teils auch politisch begrüßten Form des Ausdrucks eines 'urbanen Lebensgefühls' mittels reger Inanspruchnahme öffentlicher Plätze das Schutzbedürfnis der betroffenen Anwohner gegenüberstellt und diesem auch eine rechtliche Grundlage gibt." Birte Schöler, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, 5/2016