Das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 regelte das Beschwerdeverfahren neu und führte hierbei eine generelle Befristung des Rechtsbehelfs der Beschwerde ein. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf Innenbindung und Rechtskraft zivilprozessualer Beschlüsse, galt bislang doch der Richtsatz: Die der einfachen Beschwerde unterliegenden Beschlüsse sind abänderbar, die mittels der sofortigen Beschwerde anzufechtenden Entscheidungen sind bindend. Die Neuordnung des Beschwerderechts macht damit eine Neubetrachtung der Bindungswirkung von Beschlüssen notwendig, gibt aber darüberhinaus auch Anlass, sich der gesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu besinnen respektive den Wildwuchs außerordentlicher Rechtsbehelfe gegen zivilprozessuale Beschlüsse zu beschneiden.