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Nach Immanuel Kant "erfordert eigentliche Wissenschaft, vornehmlich der Natur, einen reinen Teil, der dem empirischen zum Grunde liegt, und der auf Erkenntnis der Naturdinge a priori beruht." Was wäre der reine, von aller besonderen Erfahrung losgelöste Teil einer Geisteswissenschaft, die die Fortentwicklung des Natürlich-Normativen, seine Kultivierung in Rechtsordnungen begleitet? Lässt sich Recht aus einer im Subjekt liegenden apriorischen Tiefenstruktur bestimmen? Die ideierende Reduktion der Rechtserfahrung auf ihren universalen Ursprung, der sich umgekehrt zu einem Netzwerk tatbestands-…mehr

Produktbeschreibung
Nach Immanuel Kant "erfordert eigentliche Wissenschaft, vornehmlich der Natur, einen reinen Teil, der dem empirischen zum Grunde liegt, und der auf Erkenntnis der Naturdinge a priori beruht." Was wäre der reine, von aller besonderen Erfahrung losgelöste Teil einer Geisteswissenschaft, die die Fortentwicklung des Natürlich-Normativen, seine Kultivierung in Rechtsordnungen begleitet? Lässt sich Recht aus einer im Subjekt liegenden apriorischen Tiefenstruktur bestimmen? Die ideierende Reduktion der Rechtserfahrung auf ihren universalen Ursprung, der sich umgekehrt zu einem Netzwerk tatbestands- und rechtsfolgenkonstitutiver Sinngründe und dem spiegelbildlichen Geflecht abstrakter Rechtsvernunft, den vorrechtlich-naturrechtlich-vernunftrechtlich-rechtsethischen Maßprinzipien der Unverletzlichkeit und der Unveräußerlichkeit, d.h. der Freiheit, und der Gleichheit und der Solidarität als Grundlagen von Recht und Staat im eigentlichen oder wesenhaften Sinn entwickeln und entfalten lässt, deren normatives Ziel die Würde des Menschen ist, nicht verletzt zu sein und daher auch nicht verletzt zu werden, folgt dem transzendentalen "Motiv des Rückfragens nach einer letzten Quelle unserer Erkenntnisbildungen" (Edmund Husserl). Doch geht sie darüber hinaus, weil sie zu klären hat, "wie reine Vernunft praktisch sein könne" (Kant), d.h. dynamisch, Rechts- und Staatsordnungen aus sich hervortreibend - nach Kant "ein für die menschliche Vernunft unauflösliches Problem", wenn man den Geist, "das belebende Prinzip im Menschen" (Kant) nicht in den Ursprung einbezieht. Dessen apriorischem Quellgrund, den die Juristische Fundamentaldogmatik die unentwickelte und unentfaltete Rechtsidee nennt, entspringt die teleologische und analogische Sinn- und Sachlogik des Rechts im wesenhaften Sinn, des richtigen bzw. nicht unrichtigen Rechts, das sich von staatlichen Geboten und Verboten unterscheidet, die auch eine Räuber- und Mörderbande erlassen und durchsetzen kann, die sich des Staats bemächtigt hat. Auf die fundamentalen Fragen, die die Rechtsphilosophie hier zu stellen hat, gibt die vorliegende Abhandlung bahnbrechende Antworten.
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Autorenporträt
W. Andreas Zetzsche, geb. 1943, war Rechtsanwalt. Die Abhandlung ist das Ergebnis seiner zunächst fehlgeschlagenen Bemühungen um eine 1969 begonnene Dissertation zu Fragen des Grundrechtsverzichts-