Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 14, Universität Hamburg, Veranstaltung: Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Neuerdings gehen die unternehmerischen Kommunikationsaktivitäten in Richtung Publikumsausweitung. Dabei werden die Einsatzmöglichkeiten des Business TV in privaten Fernsehsendern, im Rahmen der public relations oder für Werbezwecke mit Produktinformation, zur effizienteren Kommunikation mit einer höheren Anzahl von Rezipienten entdeckt, um möglicht viele spezifischen Unternehmensziele in effizienter Weise zu erreichen. So können nicht nur unternehmensinterne Mitarbeiter, sondern auch potentielle Kunden und andere Zielgruppen angesprochen werden. Mit der Verabschiedung des Mediendienststaatsvertrages, dem Teledienstgesetz, sowie den Novellierungen des Rundfunkstaatsvertrages versucht der Gesetzgeber die unterschiedlichen Erscheinungsformen voneinander abzugrenzen und ihnen einen rechtlichen Rahmen zu geben. Jedoch sind trotzdem bisher vom Gesetzgeber keine ausdrücklichen, gesetzlichen Regelungen über Business TV getroffen wurden. Gegenstand der Arbeit sind einzelne aktuelle und medienrelevante Rechtsprobleme, die im Zusammenhang der Veranstaltung von Business TV, im seiner Mittelpunkt deren Integration in den privaten Fernsehsender, bestehen. In der nachfolgenden Darstellung soll zunächst erörtert werden, welche grundlegend verschiedene Erscheinungsformen des Business TV derzeit im Umlauf sind und wie die einzelnen Formen medienrechtlich eingeordnet werden können. Darüber hinaus wird die Problematik der Etablierung des Business TV in einem eigenen privaten Sender diskutiert. Anschließend wird die Interessenlage der Unternehmen und Veranstalter zur Integration des Business TV in die Programme des Privatfernsehens und dessen behandelt. Ein Hauptaugenmerk wird zur Erörterung der Problematik gelegt, ob Infomercials Dauerwerbesendungen darstellen und zulässig sind. Inhaltlich wird dabei auch auf die Vereinbarkeit mit dem Trennungsgrundsatzes eingegangen und die Frage der Kennzeichnung der Infomercials geklärt.
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