
Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr
PAYBACK Punkte
0 °P sammeln!
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Hochschule Aschaffenburg, Veranstaltung: Recht des Internationalen Wirtschaftsverkehrs, 4 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein zentraler Begriff im gesamten Markenrecht ist die Verwechslungsgefahr (14 II Nr. 2 Markengesetz). Einerseits scheint die darauf abzielende Norm 14 II Nr. 2 MarkenG deutlich geregelt zu sein.Andererseits weist jedoch die für diesen Paragraphen verbindliche Markenrechts-Richtlinie (Art. 5I 2 lit. b) darauf hin, dass die Verwechselungsgefahr nicht nur von den in 14 II Nr. 2...
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Hochschule Aschaffenburg, Veranstaltung: Recht des Internationalen Wirtschaftsverkehrs, 4 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein zentraler Begriff im gesamten Markenrecht ist die Verwechslungsgefahr (
14 II Nr. 2 Markengesetz).
Einerseits scheint die darauf abzielende Norm
14 II Nr. 2 MarkenG deutlich geregelt zu sein.
Andererseits weist jedoch die für diesen Paragraphen verbindliche Markenrechts-Richtlinie (Art. 5I 2 lit. b) darauf hin, dass die Verwechselungsgefahr nicht nur von den in
14 II Nr. 2 genannten Umständen abhängt, sondern von einer Vielzahl von Umständen und somit jeweils der Einzelfall zu berücksichtigen ist.
Daher gestaltet sich die Beurteilung der Verwechselungsgefahr der durch die Marke erfassten Waren und Dienstleistungen wesentlich schwieriger, als der
14 II Nr. 2 MarkenG erahnen lässt.
14 II Nr. 2 Markengesetz).
Einerseits scheint die darauf abzielende Norm
14 II Nr. 2 MarkenG deutlich geregelt zu sein.
Andererseits weist jedoch die für diesen Paragraphen verbindliche Markenrechts-Richtlinie (Art. 5I 2 lit. b) darauf hin, dass die Verwechselungsgefahr nicht nur von den in
14 II Nr. 2 genannten Umständen abhängt, sondern von einer Vielzahl von Umständen und somit jeweils der Einzelfall zu berücksichtigen ist.
Daher gestaltet sich die Beurteilung der Verwechselungsgefahr der durch die Marke erfassten Waren und Dienstleistungen wesentlich schwieriger, als der
14 II Nr. 2 MarkenG erahnen lässt.