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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Sonstiges, Note: 1,7, Universität Hamburg (Wirtschaft), Veranstaltung: Seminar Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund v. 21.6.1869 sollte es sich um eine gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht spezialgesetzliche bundesrechtliche Gesamtregelung des Gewerbewesens nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit handeln. Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit sollten nur insoweit zulässig sein, wie sie einer Abwehr von Gefahren für die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Sonstiges, Note: 1,7, Universität Hamburg (Wirtschaft), Veranstaltung: Seminar Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund v. 21.6.1869 sollte es sich um eine gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht spezialgesetzliche bundesrechtliche Gesamtregelung des Gewerbewesens nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit handeln. Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit sollten nur insoweit zulässig sein, wie sie einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nutzen. Das primäre Ziel des Gewerberechts ist demnach der Schutz der Allgemeinheit, bestimmter Personen und Rechtsgüter vor den Gefahren, die aus dem Betrieb eines Gewerbes entstehen oder dem Gewerbetreibenden zuzurechnen sind. Das Gewerberecht unterscheidet hierzu drei Arten gewerblicher Tätigkeiten, die in der Gewerbeordnung jeweils gesondert geregelt sind: das stehende Gewerbe (behandelt in Titel II), das Reisegewerbe (behandelt in Titel III) und die gewerblichen Tätigkeiten auf Messen, Ausstellungen und Märkten (behandelt in Titel IV).
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