In der Europäischen Union entscheidet grds. die Kommission über die Rechtmäßigkeit der Vergabe mitgliedstaatlicher Beihilfen. Jede Beihilfenvergabe kann sich u. U. nachteilig für Konkurrenten und sonstige Dritte auswirken. Diese sind daher an einer gerichtlichen Überprüfung des jeweiligen hoheitlichen Handelns interessiert. Der Autor behandelt die Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem EuGH und vor deutschen Gerichten.
Gegen das Handeln oder die Untätigkeit der Kommission kann gemeinschaftsrechtlich neben der Untätigkeits- und der Schadenersatzklage vor allem die Nichtigkeitsklage erhoben werden. Hier kommt es insbesondere auf die Frage der individuellen Betroffenheit des Klägers an. Diese ist nach der hier vertretenen Auffassung dann gegeben, wenn der klagende Dritte ein ausreichendes Maß an "Ähnlichkeit" mit dem Adressaten der Entscheidung aufweist.
Lücken im gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutz werden durch den Rechtsschutz vor deutschen Gerichten abgerundet. Mögliche Klagen, vor allem die Anfechtungsklage, richten sich allein gegen den Mitgliedstaat. Wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung ist dabei die Verletzung einer "Schutznorm", etwa aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG oder aus dem Gemeinschaftsgrundrecht auf Berufsfreiheit. Gegebenenfalls hängt die Zulässigkeit von der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ab. Nationale Vorschriften, die der effektiven Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen, unterliegen dabei einem "europäischen Einfluß". Klagen gegen den Beihilfenempfänger selbst scheitern daran, daß Annahme und Verwendung einer gemeinschaftswidrigen staatlichen Beihilfe nicht rechtswidrig sind.
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Gegen das Handeln oder die Untätigkeit der Kommission kann gemeinschaftsrechtlich neben der Untätigkeits- und der Schadenersatzklage vor allem die Nichtigkeitsklage erhoben werden. Hier kommt es insbesondere auf die Frage der individuellen Betroffenheit des Klägers an. Diese ist nach der hier vertretenen Auffassung dann gegeben, wenn der klagende Dritte ein ausreichendes Maß an "Ähnlichkeit" mit dem Adressaten der Entscheidung aufweist.
Lücken im gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutz werden durch den Rechtsschutz vor deutschen Gerichten abgerundet. Mögliche Klagen, vor allem die Anfechtungsklage, richten sich allein gegen den Mitgliedstaat. Wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung ist dabei die Verletzung einer "Schutznorm", etwa aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG oder aus dem Gemeinschaftsgrundrecht auf Berufsfreiheit. Gegebenenfalls hängt die Zulässigkeit von der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ab. Nationale Vorschriften, die der effektiven Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen, unterliegen dabei einem "europäischen Einfluß". Klagen gegen den Beihilfenempfänger selbst scheitern daran, daß Annahme und Verwendung einer gemeinschaftswidrigen staatlichen Beihilfe nicht rechtswidrig sind.
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