Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch seine Richtlinien bestimmt er den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, wodurch er in die elementaren Grundrechte der Bevölkerung eingreifen sowie Bestimmungen für nicht-ärztliche Leistungserbringer, vor allem Pharmaunternehmen, setzen kann. Hier wird dargelegt, wie die Rechtsprechung die Rechtsnatur der Richtlinien herleitet und inwieweit für die Versicherten, Vertragsärzte und Pharmaunternehmen die Möglichkeit besteht, eine Rechtsverletzung geltend zu machen. Eine mögliche Klagebefugnis aufgrund der Verletzung der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Handlungsfreiheit sowie auf Berufsfreiheit wird betrachtet, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg als erstinstanzlich zuständiges Gericht für Klagen gegen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses untersucht sowie diesbezügliche Literaturansichten in den Blick genommen werden. Änderungen in der Rechtsprechung sind nach Ergehen des Nikolaus-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten. Neue Wege der Ausgestaltung des Leistungsrechts für die Versicherten werden hier aufgezeigt.