17,95 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in über 4 Wochen
  • Broschiertes Buch

Diplomarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 5.3, , Sprache: Deutsch, Abstract: Am 17. Mai 2013 schloss die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der EU ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts. Diese Arbeit setzt sich sowohl hinsichtlich des Schweizerischen Rechts als auch hinsichtlich des Europäischen Rechts mit der Frage auseinander, welche Verwaltungsakte der jeweils zuständigen Kartellbehörden im Rahmen von Art. 6 dieses Abkommens anfechtbar sind, und zeigt hierauf die jeweils…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 5.3, , Sprache: Deutsch, Abstract: Am 17. Mai 2013 schloss die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der EU ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts. Diese Arbeit setzt sich sowohl hinsichtlich des Schweizerischen Rechts als auch hinsichtlich des Europäischen Rechts mit der Frage auseinander, welche Verwaltungsakte der jeweils zuständigen Kartellbehörden im Rahmen von Art. 6 dieses Abkommens anfechtbar sind, und zeigt hierauf die jeweils möglichen Rechtswege auf. Abschliessend werden die daraus folgenden Schlüsse gezogen. Die eine Vertragspartei ist die Eidgenossenschaft, die andere die EU. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens bezeichnet "Wettbewerbsbehörde" im Fall der EU die Europäische Kommission hinsichtlich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Union und im Fall der Schweiz die Wettbewerbskommission einschliesslich ihres Sekretariats. Diese Wettbewerbsbehörden können einander um Einleitung oder Ausweitung geeigneter Durchsetzungsmassnahmen zur Beseitigung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen ersuchen. Eine Durchsetzungsmassnahme ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen oder Verfahren, die von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführt werden. Das Abkommen schweigt indes über den Rechtsschutz, der im Rahmen dieses Art. 6 möglich ist.
Autorenporträt
Die Autorin erhielt im Jahre 2001 das erste Vordiplom in Informatik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich, 2006 das Lizentiat der Rechtswissenschaften (lic.iur.) an der Universität Zürich und 2010 das Doktorat der Rechte (Dr.iur.) an der Universität Freiburg i.Ue. sowie das (Schweizer) Anwaltspatent. Danach arbeitete die Autorin als Gerichtsschreiberin im Bereich des öffentlichen Rechts, 2013-2022 am Bundesverwaltungsgericht (Schweiz) in der Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung). Seit 2022 arbeitet sie als Juristische Sekretärin für den Kanton Zürich. Berufsbegleitend erlangte die Autorin 2016 den Bachelor of Theology (BTh) an der Universität Luzern (summa cum laude), 2018 den Legum Magister (LL.M.) in Kanonistik an der Universität Wien (mit Auszeichnung), 2021 das Certificate of Advanced Studies Judikative (Schweizerische Richterakademie) an der Universität Luzern und das Certificate of Advanced Studies in Europarecht an der Universität Zürich, 2022 den Master of Theology (MTh) an der Universität Luzern (summa cum laude) und das Certificate of Advanced Studies in Legal English and Common Law an der Universität Zürich sowie 2023 den Doctor of Philosophy in Theological Studies (Dr.phil.).