Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), der Anspruch auf ein faires Verfahren (Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG), der Grundsatz der Waffengleichheit (Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG), das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Anspruch auf ein Verfahren innerhalb angemessener Zeit (Art. 19 Abs. 4 GG und der allgemeine Justizgewährungsanspruch) werden in diesem Beitrag einheitlich als „Verfahrensgrundrechte“ benannt. Vor 2002 sah der deutsche Gesetzgeber bei Verletzungen von Verfahrensgrundrechten keine fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten vor. Eine solche gravierende Regelungslücke im Rechtsbehelfssystem der Zivilprozessordnung verlief nicht ohne üble Folgen: Zum einen war das BVerfG genötigt, die Rolle der „Superberufungsinstanz“ zu spielen, die der Funktion des BVerfG als „Hüter der Verfassung“ faktisch nicht entspricht; zum anderen wurde auch der EGMR lange Zeit durch das Fehlen einer wirksamen Rechtsschutzmöglichkeit im Fall von Menschenrechtsverletzungen in der deutschen Rechtsordnung belastet, da Art. 6 Abs. 1 EMRK ausdrücklich den Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz in angemessener Frist bestimmt. Zur Schließung der bestehenden Regelungslücke hatte der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift des § 321 a ZPO im Jahr 2002 neu geschaffen, die durch das am 1. 1 2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz wieder umgestaltet wurde. Mit der Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO können die Fachgerichte nunmehr selbst Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) im Zivilprozess beseitigen. Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit § 198 Abs. 1 GVG für eine Kompensationslösung entschieden, um das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer zu lösen. Ausgespart blieben jedoch alle anderen Verfahrensgrundrechte außer dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Anspruch auf ein Verfahren innerhalb angemessener Zeit, so dass die Frage, welche Abhilfemöglichkeiten dem Rechtsuchenden im Fall der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte zur Verfügung stehen, auch heute noch im Bereich des Zivilprozesses streitig ist. Ziel dieser Studie ist es zu untersuchen, ob die vom Gesetzgeber eingeschlagenen Wege, nämlich die Einführung der Anhörungsrüge und der Kompensationslösung, einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz gewährleisten können. Darüber hinaus ist die Auseinandersetzung mit den Lösungsansätzen in Bezug auf Verstöße gegen andere Verfahrensgrundrechte auf der Basis des geltenden Rechts ebenfalls Gegenstand dieser Studie.