Das Europäische Kartellrecht verwendet seit langem den Begriff des Unternehmens, respektive der wirtschaftlichen Einheit, um «Zurechnungsfragen» in Konzernen zu lösen und Muttergesellschaften für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochtergesellschaften in Anspruch zu nehmen. Dies hat nicht nur zu immer neuen Rekordgeldbußen geführt, sondern hat auch dogmatische sowie verfassungsrechtliche Bedenken (gerade aus deutscher Sicht) verstärkt aufkommen lassen. Diesen Bedenken geht der Autor nach und zeigt im Ergebnis auf, dass die aktuelle Praxis im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht steht.
Das Europäische Kartellrecht verwendet seit langem den Begriff des Unternehmens, respektive der wirtschaftlichen Einheit, um «Zurechnungsfragen» in Konzernen zu lösen und Muttergesellschaften für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochtergesellschaften in Anspruch zu nehmen. Dies hat nicht nur zu immer neuen Rekordgeldbußen geführt, sondern hat auch dogmatische sowie verfassungsrechtliche Bedenken (gerade aus deutscher Sicht) verstärkt aufkommen lassen. Diesen Bedenken geht der Autor nach und zeigt im Ergebnis auf, dass die aktuelle Praxis im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht steht.
Arne Karsten studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Nach Ablegung des ersten Staatsexamens arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Internationales Wirtschaftsrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster. Das Referendariat absolvierte er am OLG Hamm. Er ist als Rechtsanwalt im Bereich Kartellrecht tätig.
Inhaltsangabe
Inanspruchnahme der Muttergesellschaft beruht auf Rechtsfortbildung - Prinzip der Rechtsfortbildung begrenzt durch Grundprinzipien wie das Trennungsprinzip - Analogieverbot, Bestimmtheitsgrundsatz und das Schuldprinzip - Inanspruchnahme hiermit nicht zu vereinbaren - Haftung verstößt gegen Unionsrecht.
Inanspruchnahme der Muttergesellschaft beruht auf Rechtsfortbildung - Prinzip der Rechtsfortbildung begrenzt durch Grundprinzipien wie das Trennungsprinzip - Analogieverbot, Bestimmtheitsgrundsatz und das Schuldprinzip - Inanspruchnahme hiermit nicht zu vereinbaren - Haftung verstößt gegen Unionsrecht.
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