Als Kriegsschiff im Sinne des internationalen Rechts ist jedes zum Ressort einer Kriegsmarine gehörige, einem militärischen Befehlshaber unterstellte Schiff mit militärisch organisierter Besatzung anzusehen. Ist ein Schiff zum Dienste in der Kriegsflotte bestimmt, so ist für dessen Rechtstellung im internationalen Verkehr der besondere Zweck, welchem es dienen soll, ohne Belang. Die Bestimmung für Zwecke der Kriegsmarine ist nicht gleichbedeutend mit der Bestimmung der Verwendbarkeit für die kriegerische Aktion. Die Eigenschaft eines Schiffes ist daher auch nicht abhängig von der Bewaffnung. Der militärische Charakter der Besatzung muss aber auch äußerlich durch eine Uniform erkennbar sein.
Sorgfältig bearbeiteter Nachdruck der Originalausgabe von 1886.
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