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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 12,00, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: Bioethische Diskussionen sind in Deutschland schon immer von besonderer Intensität gewesen. Das verdeutlichen sowohl die Debatten um den Schwangerschaftsabbruch als auch der Konflikt um die Embryonen- und Stammzellforschung, der in dieser Arbeit im Mittelpunkt steht. Dieses Thema hat weltweit noch nicht den Status eines…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 12,00, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: Bioethische Diskussionen sind in Deutschland schon immer von besonderer Intensität gewesen. Das verdeutlichen sowohl die Debatten um den Schwangerschaftsabbruch als auch der Konflikt um die Embryonen- und Stammzellforschung, der in dieser Arbeit im Mittelpunkt steht. Dieses Thema hat weltweit noch nicht den Status eines ausdrücklichen Verfassungsthemas gewonnen. In den meisten Ländern wird die Problematik der Embryonen- und embryonalen Stammzellforschung im Rahmen der Verfassungsbestimmungen über die Menschenwürde und über das Recht auf Leben behandelt. In dieser Arbeit geht es vor allem um die Menschenwürde, die für die Teilnehmer der deutschen Stammzelldebatte als "ethikgeprägtes Konzept" und "tragendes Konstitutionsprinzip" des Grundgesetzes für den Schutz früher Embryonen von elementarer Bedeutung ist. Da dazu aber keine konkrete Würdeschutzregelung existiert, müssen Ableitungen aus dem abstrakten Satz des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG "Die Würde des Menschen ist unantastbar" im Wege der Verfassungsinterpretation vorgenommen werden. Es stellt sich die Frage, ob bei der Interpretation der Menschenwürdegarantie zugunsten früher Embryonen von der Rechtsvergleichung als Rationalitätskriterium Gebrauch gemacht wurde.
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