Die Arbeit untersucht, welche Rechtswirkungen die Genehmigungsfiktion entfaltet. Dem Grunde nach kommen ihr dieselben Rechtswirkungen zu wie einem ausdrücklichen Verwaltungsakt, d.h. ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit entfaltet sie gegenüber der Ausgangsbehörde und Dritten Bindungswirkung und gegenüber allen anderen öffentlichen Stellen Tatbestandswirkung. Ein weiteres Ergebnis der Arbeit ist, dass mit dem Ablauf der Fiktionsfrist nicht auch die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigungsfiktion fingiert wird und auch nicht fingiert werden darf. Demnach ist die fingierte Genehmigung wie die ausdrückliche grundsätzlich anfechtbar und rücknehmbar. Allerdings muss die Rücknehmbarkeit der Genehmigungsfiktion eingeschränkt werden, weil die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen andernfalls lediglich in das Rücknahmeverfahren verlagert und die Beschleunigungswirkung der fingierten Genehmigung ad absurdum geführt würde.
»Als Ergebnis bleibt festzuhalten: Ein sehr empfehlenswertes Buch für jeden, der am verwaltungsrecht interessiert ist.« Dr. Adolf Rebler, in: Deutschtes Verwaltungsblatt, 5/2017
»Broscheit hat ein überzeugendes Werk vorgelegt, das gleichzeitg eine wissenschaftliche Zwischenbilanz zur Genehmigungsfiktion im Sinne des §42a VwVfG ist und auch darüber hinaus geht. Die Arbeit ist eine Bereicherung für die Verwaltungswissenschaften und das Öffentliche Recht insgesamt und kann zur Lektüre und weiteren wissenschaftlichen Verarbeitung nur empfohlen werden.« Dr. Sven Eisenmenger, in: Die Verwaltung, 3/2016
»Broscheit hat ein überzeugendes Werk vorgelegt, das gleichzeitg eine wissenschaftliche Zwischenbilanz zur Genehmigungsfiktion im Sinne des §42a VwVfG ist und auch darüber hinaus geht. Die Arbeit ist eine Bereicherung für die Verwaltungswissenschaften und das Öffentliche Recht insgesamt und kann zur Lektüre und weiteren wissenschaftlichen Verarbeitung nur empfohlen werden.« Dr. Sven Eisenmenger, in: Die Verwaltung, 3/2016