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Zum WerkNoch immer fehlt es an einer umfassenden Darstellung der Rechtstheorie im Nationalsozialismus und in der DDR. Jan Schröder legt nun die erste vergleichende Untersuchung der Methodenlehren vor. Sie offenbart überraschende gemeinsame Wesenszüge. Maßgeblich waren einerseits der Wille des Führers bzw. der Partei, andererseits die völkisch-rassistische bzw. sozialistisch-kommunistische Weltanschauung. So ergeben sich in beiden Systemen ständig Konflikte zwischen autoritärem und ideologischem Prinzip, aber auch inhaltliche Übereinstimmungen wie die Geringschätzung des Gewohnheitsrechts und…mehr

Produktbeschreibung
Zum WerkNoch immer fehlt es an einer umfassenden Darstellung der Rechtstheorie im Nationalsozialismus und in der DDR. Jan Schröder legt nun die erste vergleichende Untersuchung der Methodenlehren vor. Sie offenbart überraschende gemeinsame Wesenszüge. Maßgeblich waren einerseits der Wille des Führers bzw. der Partei, andererseits die völkisch-rassistische bzw. sozialistisch-kommunistische Weltanschauung. So ergeben sich in beiden Systemen ständig Konflikte zwischen autoritärem und ideologischem Prinzip, aber auch inhaltliche Übereinstimmungen wie die Geringschätzung des Gewohnheitsrechts und des Richterrechts, die ideologische Auslegung, die Anwendung der dialektischen Logik u.a. In Abgrenzung zur "bürgerlichen" Doktrin tritt das deutliche Profil einer diktatorisch-ideologischen Rechtstheorie hervor.Der Verfasser setzt mit diesem Buch sein Standardwerk "Recht als Wissenschaft. Geschichte der juristischen Methodenlehre in der Neuzeit (1500 - 1933)", 2. Aufl. 2012, bis in die jüngste Vergangenheit fort. Für die Rechts- und Zeitgeschichte sowie für die Methodenlehre enthält das Buch wichtige Grundlagen, ebenso für die juristische Praxis, soweit sie noch mit Rechtsfällen befasst ist, die mit den deutschen Diktaturen verknüpft sind.Vorteile auf einen Blick- juristische Methoden in Diktaturen, erstmals fundiert untersucht für NS-Staat und DDR im Vergleich- wichtige Ergänzung zum Standardwerk des Autors: "Recht als Wissenschaft"Zum AutorVon 1989 bis 2009 ordentlicher Professor für deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht in Tübingen, seit 2001 ordentliches Mitglied der Akademie der Wissenschaften und der Literatur in Mainz, Ehrendoktor der Universität Stockholm.ZielgruppeFür Rechts- und Zeithistoriker, Methodenlehrer, Richter, Rechtsanwälte und Verwaltungsjuristen, Studierende.
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Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung

Wie man einen Rechtsstaat mit dem Recht beerdigt
Hemmungslos: Jan Schröder zeigt, wie Juristen im NS-Staat und in der DDR politisch opportune Urteile begründeten

Wie Recht zu Unrecht wird: Jan Schröder zeigt die methodische Aushöhlung der Rechtswissenschaft im NS-Staat und in der DDR. Ob auch Nichtjuristen dieses Buch mit der gleichen Mischung aus Faszination und Abscheu lesen? Sogar manche Juristen zucken zusammen, wenn sie das Wort Methodenlehre hören. Jan Schröder schafft es jedoch in seiner Studie, das Herz des Rechts als Wissenschaft zu treffen. Es geht um Theorie und Praxis der juristischen Methodenlehre in zwei deutschen Diktaturen. Im NS-Staat wie in der DDR wurde mit rechtswissenschaftlicher Methodik einfallsreich gerechtfertigt, was ideologischen Bedürfnissen entsprach.

Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache etwa sei kein Diebstahl, heißt es da, wenn der Täter seinem "Wesen" nach kein Dieb ist. Konkret ging es um die Hitlerjugend, die einer katholischen Jugendorganisation eine Fahne entriss und verbrannte. Man kann sich nur die Augen reiben ob jener Verrenkungen, die Juristen unternahmen, um politisch erwünschte Urteile zu begründen.

Wie die deutsche Jurisprudenz in Vormoderne und besonders im neunzehnten Jahrhundert gerade infolge ihrer Methodenlehre zu Wissenschaftlichkeit und Weltruhm gelangte, hatte Schröder in seinem 2001 erschienenen und mittlerweile zum Klassiker avancierten Vorgängerwerk gezeigt. Die beiden deutschen Diktaturen hingegen hatten es sehr eilig, Rechtsstaatlichkeit und Gesetzesbindung zu zerstören. Neue Methoden der Gesetzesinterpretation und ein eigentümliches Wissenschaftsverständnis halfen ihnen dabei.

Zu verstehen, wie sich dies genau vollzog, ist umso wichtiger, als die Ausgangssituation vermutlich auch jenseits von Schröders doppeldeutschem Referenzrahmen für andere Diktaturen gilt: Auch wenn sich Machthaber keinen normativen Bindungen durch Recht unterwerfen wollen, so können sie doch nicht ganz auf den Anschein verzichten.

Schröders Ausgangspunkt in der Analyse beider Diktaturen bildet die Frage, was überhaupt alles unter "Recht" zu verstehen war. Den Anfang macht die Rechtsquellenlehre des Nationalsozialismus. "Recht" konnte man dort in Gesetzen, in Verordnungen des Führers, aber auch in dessen Parteitagsreden finden. Hinzu kam Gewohnheitsrecht, aber auch ein gleichfalls ungeschriebenes "Rechtsempfinden des Volkes". Diese Pluralität der Normquellen wird sich in ähnlich verwirrender Weise in der DDR wiederholen.

Sie war der Ursprung zahlloser Unklarheiten und Konflikte, denn die Rechtsquellen standen in keinem eindeutigen Verhältnis zueinander. In großer Schärfe arbeitet Schröder etwa die Antinomie von autoritären und völkischen Prinzip heraus: Volksbewusstsein und Führergesetz konnten in einem Spannungsverhältnis stehen, über das Rechtsanwender zu entscheiden hatten. Anders gefragt: Durfte der nationalsozialistische Richter Führergesetze "verbessern"?

Schröder ist Rechtshistoriker, und deswegen erzählt das schmale, aber gehaltvolle Buch immer wieder Entwicklungslinien. Der frühe Nationalsozialismus wies noch nicht jene ideologische und rechtsverneinende Entfesselung auf, die man in den Urteilsbegründungen der letzten Kriegsjahre findet. Stattdessen bemüht man sich nach 1933 zu begründen, warum große Mengen der bürgerlich-liberalen Rechtsproduktion weiter zu gelten haben. Den Nationalsozialisten hilft dabei, sich auf die Ordnungsfunktion von Recht zu besinnen und seine nicht-ideologischen Aspekte zu betonen: das bereits kodifizierte Straßenverkehrsrecht tut not, weil die entsprechenden Regeln nicht schon ungeschrieben in der "Rassenseele" gründen. Schröders Buch ist skrupulös aus den Quellen heraus geschrieben und analysiert sowohl die Rechtswissenschaft als auch die Rechtspraxis umsichtig. In seinen systematisierenden Blick geraten fast alle Rechtsbereiche: Zivilrecht, Strafrecht, Staats- und Verfassungsrecht (nur über das Völkerrecht erfährt man nichts).

Eingestreute Beispiele aus der damaligen Zeit machen die praktischen Folgen der theoretisch oft sehr spitzfindigen und sprachlich höchst abstrakt gehaltenen Auseinandersetzungen um Geltung, Auslegung und Wissenschaftsverständnis deutlich. Man sollte sich nicht darüber täuschen, dass es in letzter Konsequenz um Leben oder Tod ging, wenn etwa die Frage der Anwendbarkeit von Normen bei der Verfolgung von Staatsfeinden verhandelt wurde. Und es gab sie, die seltenen, tapferen Juristen, die sich um eine Abwehr nationalsozialistischer Vorstellungen zugunsten älterer Gesetzlichkeit bemühten. Der Normalfall waren freilich eher hemmungslose Eingriffe übereifriger Gerichte, besonders der niederen Instanzen.

Trotz zahlreicher Unterschiede zum NS-Recht konkurrierten auch in der DDR ein autoritäres und ein ideologisches Prinzip. Schröder besteht darauf, dass die Lösung annähernd wie im Nationalsozialismus lautete und der DDR-Führung (statt dem Führer) das Monopol gehörte. Ähnlich wie der Nationalsozialismus hatte auch die DDR zu einer eigenen Haltung beim Umgang mit dem fortgeltenden älteren Recht zu finden. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das noch auf die wirtschaftsliberale Kaiserzeit zurückging, blieb zunächst in Kraft. Pikant wurde es etwa im Kaufvertrag, wo das BGB dem Käufer der mangelhaften Sache ein Nachlieferungsrecht einräumte. Das ließ sich mit den ökonomischen Realitäten der DDR-Mangelwirtschaft nicht vereinbaren. Ähnlich korrekturbedürftig war in der Plattenbaupraxis die DDR-Norm der Wohnungszuweisung nach der Scheidung.

Die offenbar drastischsten Überschreitungen der Wortlautgrenze im Strafrecht ereigneten sich zugunsten des Schutzes der Gesellschaft und der wirksamen Gestaltung des Strafverfahrens. Danach konnte eine "öffentliche" Staatsverleumdung auch in Privatwohnungen begangen werden. Und wenn es der aufmerksame Leser nicht selbst gemerkt hat, so erinnert Schröder ihn daran, dass die DDR-Justiz in dieser Ausweitung des Begriffs der "Öffentlichkeit" sogar noch über die NS-Rechtsprechung hinausging. Die Parole von der "sozialistischen Gesetzlichkeit" war nicht nur hier ein folgenloses Bekenntnis, das nach politischer Opportunität ausgehebelt werden konnte.

"Parteilichkeit" lautete das entsprechende Prinzip in der Gesetzesauslegung. Zu Recht akzentuiert Schröder die irrationalen Züge einer solchen Rechtstheorie, die Tür und Tor für ideologische Manipulationen öffnete. In ihrem Hass gegen Pluralismus wurde in beiden deutschen Diktaturen jener "Formalismus" verächtlich gemacht, der sich der Ausbreitung ihrer Ideologien entgegenstellte. Die aktualisierbaren Bezüge sind so evident, dass Schröder sich auf deren Nennung im Titel beschränkt hat: "Rechtswissenschaft in Diktaturen", ein im mehrfachen Sinne sehr deutsches Sachbuch, hat fortdauernde transnationale Relevanz und möge ein Standardwerk werden.

MILOS VEC

Jan Schröder: "Rechtswissenschaft in Diktaturen". Die juristische Methodenlehre im NS-Staat und in der DDR.

Verlag C.H. Beck, München 2016. 146 S., geb., 39,- [Euro].

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