Kurztext:
Der Verfasser beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit das Recht zur Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen einschließlich des Streikrechts seine Wirksamkeit behalten könnte, ohne erhebliche Eingriffe in die Rechte der am Arbeitskampf unbeteiligten Bürger zu verursachen. Umgekehrt ausgedrückt stellt sich die Frage, inwieweit die notwendige Grundversorgung der Bevölkerung während eines Arbeitskampfes in der Daseinsvorsorge gewährleistet werden kann, ohne die Effektivität und den Wesensgehalt der Kampfmaßnahme zu gefährden.
Praktisch wirft dieser Diskurs zwei konkreten Fragen auf: Erstens gilt es zu überprüfen, ob Beschränkungen bzw. das Verbot von Streiks in der Daseinsvorsorge zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt wären. Wenn diese erste Frage - zumindest grundsätzlich - bejaht wird, stellt sich zweitens die Frage, wie derartige Beschränkungen erfolgen sollten. Beide Fragen werden nicht nur in Deutschland diskutiert, sondern auch in anderen Rechtsordnungen. Es soll daher untersucht werden, inwieweit sich die dort gefundenen Lösungen auf das deutsche Recht übertragen lassen. Dabei darf freilich nicht das nationale Recht isoliert betrachtet werden; vielmehr müssen auch die supranationalen und völkerrechtlichen Grundrechtsregime im europäischen Mehrebenensystem in den Blick genommen werden.
Der Verfasser beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit das Recht zur Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen einschließlich des Streikrechts seine Wirksamkeit behalten könnte, ohne erhebliche Eingriffe in die Rechte der am Arbeitskampf unbeteiligten Bürger zu verursachen. Umgekehrt ausgedrückt stellt sich die Frage, inwieweit die notwendige Grundversorgung der Bevölkerung während eines Arbeitskampfes in der Daseinsvorsorge gewährleistet werden kann, ohne die Effektivität und den Wesensgehalt der Kampfmaßnahme zu gefährden.
Praktisch wirft dieser Diskurs zwei konkreten Fragen auf: Erstens gilt es zu überprüfen, ob Beschränkungen bzw. das Verbot von Streiks in der Daseinsvorsorge zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt wären. Wenn diese erste Frage - zumindest grundsätzlich - bejaht wird, stellt sich zweitens die Frage, wie derartige Beschränkungen erfolgen sollten. Beide Fragen werden nicht nur in Deutschland diskutiert, sondern auch in anderen Rechtsordnungen. Es soll daher untersucht werden, inwieweit sich die dort gefundenen Lösungen auf das deutsche Recht übertragen lassen. Dabei darf freilich nicht das nationale Recht isoliert betrachtet werden; vielmehr müssen auch die supranationalen und völkerrechtlichen Grundrechtsregime im europäischen Mehrebenensystem in den Blick genommen werden.