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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13.8, Ludwig-Maximilians-Universität München (Faculty of Law), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 01. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten. Unter anderem umfasst es die Einfügung der neuen §§ 111a-c AktG und die Änderung des § 107 Abs. 3 S. 3 AktG. Diese Neuerungen, welche Transparenzpflichten und Zustimmungsvorbehalte für sogenannte Related Party Transactions (RPT) von börsennotierten…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13.8, Ludwig-Maximilians-Universität München (Faculty of Law), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 01. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten. Unter anderem umfasst es die Einfügung der neuen §§ 111a-c AktG und die Änderung des § 107 Abs. 3 S. 3 AktG. Diese Neuerungen, welche Transparenzpflichten und Zustimmungsvorbehalte für sogenannte Related Party Transactions (RPT) von börsennotierten Aktiengesellschaften vorsehen, sollen Ausgangspunkt der vorliegenden Ausführungen sein.In der Arbeit soll ausgeführt werden, inwieweit die Neuregelung der RPT eine sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden Vorschriften des Minderheitsaktionärsschutzes schafft. Es wird untersucht, ob die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz taugliche Regelungen treffen, indem die Entstehungsgeschichte und die wesentlichen Inhalte und Kritikpunkte dargestellt werden. Insbesondere wird dabei evaluiert, ob sie dem rechtsökonomischen Telos der Regulierung von RPT dienlich sind. Darüber hinaus wird de lege ferenda die Möglichkeit einer Harmonisierung des Konzernrechts in Europa und einer deutlich offeneren Richtlinie diskutiert. Anschließend wird analysiert, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie systemwahrender umsetzen hätte können, indem er auf die Vollkommenheit der Kapitalerhaltungsvorschriften, des gesellschaftsrechtlichen Vertretungsrechts und des Konzernrechts vertraut hätte.
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