Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine Gewerkschaft für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gebe keine relative Tariffähigkeit. Um tariffähig zu sein, müsse eine Gewerkschaft über genügend Durchsetzungskraft verfügen, damit sie der soziale Gegenspieler als Tarifpartner ernst nehme. Dieses Kriterium sei zudem gesetzesübergreifend zur Bestimmung des Gewerkschaftsbegriffs heranzuziehen. Diese Studie untersucht die Aussagen des Bundesarbeitsgerichts anhand der juristischen Auslegungsmethoden und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Bundesarbeitsgericht in vielen Punkten zuzustimmen ist. Allerdings kann im Sinne der relativen Tariffähigkeit abweichend vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip" einem Verband die Tariffähigkeit nur dort zugesprochen werden, wo sie tatsächlich gegeben ist. Dabei wird herausgearbeitet, welches die Bezugspunkte der Relativität sein, welche Kriterien sich zur Feststellung relativer Tariffähigkeit eignen undwelche Konsequenzen sich aus ihrer Anwendung ergeben könnten.
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