Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert in seinem Art. 7 III allen Religionsgemeinschaften das subjektive Recht, für diejenigen Schüler, die ihrem Bekenntnis angehören, an öffentlichen Schulen Religionsunterricht abzuhalten. Neben den großen christlichen Religionsgemeinschaften macht mittlerweile auch eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften in zahlreichen Bundesländern von diesem Recht Gebrauch. Während aber sowohl der Religionsunterricht der beiden deutschen Großkirchen als auch der mittlerweile in einigen Bundesländern eingeführte muslimische Religionsunterricht bereits Gegenstand zahlreicher Abhandlungen in der juristischen Fachliteratur in Deutschland waren, wurde zum Religionsunterricht durch andere kleinere Religionsgemeinschaften bislang nur wenig veröffentlicht. Diesen Mangel versucht die Untersuchung zu beheben, indem sie zum einen die aktuelle Situation hinsichtlich des Religionsunterrichts kleinerer Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland darstellt und zum anderen die zu diesem Zwecke zwischen Kultusministerien und Religionsgemeinschaften getroffenen Vereinbarungen einer rechtlichen Würdigung unterzieht.