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Das Rentenantragsverfahren ist Voraussetzung fiir die nach AbschluB der Ermittlungen durch den Leistungstriiger vorzunehmende Bewilligung oder Ablehnung eines Lei stungsantrags. Die entsprechenden Verfahrensvorschriften sind nicht konzentriert im Rentenrecht zu finden, vielmehr ergeben sie sich aus zahlreichen Bestimmungen der - zialgesetzbiicher und aus dem Biirgerlichen Gesetzbuch. Bereits das "Gesetz betreffend die Invaliditiits- und Altersversicherung" vom 22. 6. 1889 Geschichte sah vor, daB fur die Feststellung einer Rente ein Rentenantrag gestellt werden muBte. Die weiteren Gesetze auf…mehr

Produktbeschreibung
Das Rentenantragsverfahren ist Voraussetzung fiir die nach AbschluB der Ermittlungen durch den Leistungstriiger vorzunehmende Bewilligung oder Ablehnung eines Lei stungsantrags. Die entsprechenden Verfahrensvorschriften sind nicht konzentriert im Rentenrecht zu finden, vielmehr ergeben sie sich aus zahlreichen Bestimmungen der - zialgesetzbiicher und aus dem Biirgerlichen Gesetzbuch. Bereits das "Gesetz betreffend die Invaliditiits- und Altersversicherung" vom 22. 6. 1889 Geschichte sah vor, daB fur die Feststellung einer Rente ein Rentenantrag gestellt werden muBte. Die weiteren Gesetze auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung haben an dem Grundsatz des Antragszwangs bis auf wenige Ausnahmefiille nichts geiindert. Auch das Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (5GB VI), das ab 1. 1. 1992 die bis dahin geltenden Rentengesetze, im einzelnen die Reichsversiche rungsordnung, das Angestelltenversicherungsgesetz und das Reichsknappschaftsgesetz, abloste, sieht weiterhin vor, daB der Rentenantrag das eine Leistung auslosende Element ist. Die gesetzlichen Vorschriften iiber den Beginn von Renten und den Beginn des Ver fahrens bauen auf den - rechtzeitig - gestellten Antrag auf. Die am 1. 1. 1992 in der Bundesrepublik Deutschland rund 19,3 Mio. gezahlten Renten Renten-/ Antrags in den alten und rund 4,0 Mio. in den neuen Bundesliindern gehen, soweit keine volumen Umwandlung von Amts wegen in Betracht kam, auf einen Rentenantrag zuriick. Jiihrlich werden rund 1,4 Mio. Rentenneuantriige und rund 300.000 Rentenumwandlungen in den alten Bundesliindern geziihlt. Das Jahr 1992 brachte durch das "Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Uberlei tungsgesetz - RUG)" eine Flut von Rentenantriigen aus dem Beitrittsgebiet.
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