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In diesem Buch wird untersucht, ob die "Rettungsfolter" (die Folterung zB eines Entführers, um den Aufenthaltsort des Entführten zu erfahren) als zulässige Nothilfehandlung anzusehen ist. Ist die Folterung eines Angreifers zum ausschließlichen Zweck der Lebensrettung eines unschuldigen Opfers eine erforderliche und gebotene bzw. notwendige Verteidigungshandlung? Um diese Frage zu beantworten, werden die Schranken der Notwehr einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es wird erörtert, ob eines oder mehrere der Prinzipien der Notwehr, wie zB jenes der Rechtsbewährung, der Zulässigkeit der…mehr

Produktbeschreibung
In diesem Buch wird untersucht, ob die "Rettungsfolter" (die Folterung zB eines Entführers, um den Aufenthaltsort des Entführten zu erfahren) als zulässige Nothilfehandlung anzusehen ist. Ist die Folterung eines Angreifers zum ausschließlichen Zweck der Lebensrettung eines unschuldigen Opfers eine erforderliche und gebotene bzw. notwendige Verteidigungshandlung? Um diese Frage zu beantworten, werden die Schranken der Notwehr einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es wird erörtert, ob eines oder mehrere der Prinzipien der Notwehr, wie zB jenes der Rechtsbewährung, der Zulässigkeit der Rettungsfolter entgegenstehen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die verfassungs- und völkerrechtlichen Normen diskutiert, die der Rettungsfolter entgegenstehen könnten. Der Schutz der Menschenwürde wird ebenso ausführlich betrachtet wie das Folterverbot. Dabei gilt es zu überprüfen, ob einerseits die Rettungsfolter überhaupt in den Schutzbereich des jeweiligen Grund- und Menschenrechts eingreift und andererseits ob ein allfälliger Eingriffsvorbehalt einen solchen Eingriff erlaubt. All das genannte wird für die deutsche wie auch für die österreichische Rechtsordnung besprochen.
Autorenporträt
Andreas Weberndorfer, Dr. rer.nat., Dr. iur.: Studium derPsychologie (Schwerpunkt: Sozial- und Entscheidungspsychologie;Promotion 2006) und der Rechtswissenschaften (Schwerpunkt:nationales und internationales Strafrecht; Promotion 2009) an derParis-Lodron-Universität Salzburg.