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Im Internationalen Privatrecht gilt für den Bereich des Sachenrechts praktisch weltweit die Situs-Regel. Wird eine bewegliche Sache über eine Landesgrenze verbracht, kommt es daher zu einem sog. Statutenwechsel: Sämtliche dingliche Rechtsfragen werden ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes fortan nach dem neuen Belegenheitsrecht (sog. lex rei sitae) beurteilt. Was bedeutet dies, wenn an der Sache ein Mobiliarsicherungsrecht begründet wurde, das der neuen Rechtsordnung fremd ist? Behält das Sicherungsrecht seine Drittwirksamkeit? Wird es umgedeutet? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für…mehr

Produktbeschreibung
Im Internationalen Privatrecht gilt für den Bereich des Sachenrechts praktisch weltweit die Situs-Regel. Wird eine bewegliche Sache über eine Landesgrenze verbracht, kommt es daher zu einem sog. Statutenwechsel: Sämtliche dingliche Rechtsfragen werden ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes fortan nach dem neuen Belegenheitsrecht (sog. lex rei sitae) beurteilt. Was bedeutet dies, wenn an der Sache ein Mobiliarsicherungsrecht begründet wurde, das der neuen Rechtsordnung fremd ist? Behält das Sicherungsrecht seine Drittwirksamkeit? Wird es umgedeutet? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Sicherungsnehmer, beispielsweise im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Sicherungsgegenstand oder in der Insolvenz des Sicherungsgebers? Der Verfasser behandelt diese Fragen rechtsvergleichend für revolvierende Globalsicherheiten nach deutschem, englischem und französischem Recht. Zusätzlich wird das Modellgesetz für Sicherungsgeschäfte der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung behandelt. Nach einer ausführlichen Darstellung der sachrechtlichen Grundlagen der konzeptionell teilweise sehr verschiedenen nationalen Rechtsinstitute (Sicherheitsübereignung, floating charge, gage des stocks, fiducie-sûreté und class charge) wird untersucht, wie diese innerhalb der jeweils anderen Vergleichsrechtsordnungen international-privatrechtlich behandelt werden. Anschließend werden verschiedene Lösungsansätze zur Überwindung der hierbei festzustellenden Kontinuitätsprobleme von grenzüberschreitenden Mobiliarsicherungsrechten erörtert und diskutiert.