Klug und vorausschauend das Testament gestalten! Dieser Ratgeber richtet sich gleichermaßen an Erblasser und Erben. Hier lesen Sie, wie Sie vorgehen müssen, um das Erbe vorausschauend und geschickt in die richtigen Hände zu geben. Wie Sie Ihr Erbe am besten regeln: Die gesetzliche Erbfolge und die Regelungen eines Testaments oder Erbvertrags. Eine ausführliche Anleitung hilft Ihnen, ein rechtssicheres Testament aufzusetzen. Alles zur Erbschaftssteuer: Wie Sie möglichst wenig Geld an den Fiskus verlieren und Erbschaftssteuer sparen. Was Sie als Erbe beachten müssen: Ihre Rechte und Pflichten, alles zu Erbengemeinschaften sowie Hinweise zur Haftung für Schulden des Erblassers. Auf CD-ROM: Zahlreiche rechtssichere Mustertestamente und erbverträge sowie Gesetzestexte.
Leseprobe:
Aus dem Kapitel 4: Wie regeln Sie Ihre Erbfolge S.24 27
Testament oder Erbvertrag?Wer seine Erbfolge regeln will, kann ein Testament errichten oder einenErbvertrag abschließen. Der Erbvertrag muss vor einem Notar abgeschlossenwerden, ein Testament kann auch ohne Notar abgefasst werden.Das TestamentDas Gesetz unterscheidet:das Einzeltestament unddas gemeinschaftliche Testament für Eheleute und die eingetrageneLebenspartnerschaftDas EinzeltestamentMit einem privatschriftlichen Einzeltestament können Sie schnell und unbürokratischIhre individuelle Erbfolge regeln. Die Formvorschriften, dieSie bei der Testamentserrichtung einhalten müssen (eigenhändig mit Vor- undNachnamen unterschreiben, Ort und Datum der Testamentserrichtungangeben), sind unkompliziert.VerwahrungSie können das eigenhändige Testament auch in amtliche Verwahrung gebenund damit sicherstellen, dass es im Erbfall auch aufgefunden wird. Jeder Erwachsene, der testierfähig ist, kann ein privatschriftliches Einzeltestamentselbst aufsetzen, ohne Vorsprache bei einem Notar.Der Vorteil des Einzeltestaments besteht in seiner Flexibilität. Das Einzeltestamentkönnen Sie jederzeit durch ein neues Testament aufheben, abändernoder widerrufen.Derjenige, der in Ihrem Testament bedacht ist, hat allerdings keinerlei Gewähr,dass die testamentarische Regelung bestehen bleibt. Außerdem istnicht auszuschließen, dass ein privatschriftliches Testament, das ohne ausreichendeerbrechtliche Kenntnisse und ohne sachkundige Beratung errichtetwird, unvollständig, unklar oder widersprüchlich ist.Notariell beurkunden lassenDiese Nachteile können sie vermeiden, wenn Sie Ihr Einzeltestament aufgrundeiner anwaltlichen Beratung errichten oder es notariell beurkunden lassen.Bei der notariellen Beurkundung berät Sie der Notar über die Testamentsformulierung und sorgt für die Einhaltung der Formvorschriften.Für Eheleute: das gemeinschaftliches TestamentEin gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten abfassen. Wiebeim Einzeltestament kann es als notarielles Testament vor dem Notar oderals privatschriftliches Testament errichtet werden.Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass beiso genannten wechselbezüglichen Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisseoder Auflagen der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügungdie Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Wechselbezügliche Verfügungensind solche, von denen anzunehmen ist, dass diejenige des einenEhegatten nicht ohne diejenige des anderen getroffen wurde. Im Zweifelhandelt es sich um eine wechselbezügliche Verfügung, wenn sich die Ehegattengegenseitig einsetzen oder bedenken.Widerruf einer wechselbezüglichen VerfügungEine wechselbezüglich Verfügung können Sie zu Lebzeiten Ihres Ehepartnersnur durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber Ihrem Ehepartnerwiderrufen. Der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments ist zu LebzeitenIhres Ehepartners danach jederzeit möglich. Allerdings müssen Sie hierzu einen Notar aufsuchen und Ihrem Ehepartner die vom Notar beurkundete Widerrufserklärung zukommen lassen.Nach dem Tod Ihres Ehepartners erlischt grundsätzlich Ihr Recht zum Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament.Dies gilt allerdings dann nicht, wenn Sie die Erbschaft oder das VermächtnisIhres verstorbenen Ehepartners aus dem gemeinschaftlichen Testament ausschlagen.
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Aus dem Kapitel 4: Wie regeln Sie Ihre Erbfolge S.24 27
Testament oder Erbvertrag?Wer seine Erbfolge regeln will, kann ein Testament errichten oder einenErbvertrag abschließen. Der Erbvertrag muss vor einem Notar abgeschlossenwerden, ein Testament kann auch ohne Notar abgefasst werden.Das TestamentDas Gesetz unterscheidet:das Einzeltestament unddas gemeinschaftliche Testament für Eheleute und die eingetrageneLebenspartnerschaftDas EinzeltestamentMit einem privatschriftlichen Einzeltestament können Sie schnell und unbürokratischIhre individuelle Erbfolge regeln. Die Formvorschriften, dieSie bei der Testamentserrichtung einhalten müssen (eigenhändig mit Vor- undNachnamen unterschreiben, Ort und Datum der Testamentserrichtungangeben), sind unkompliziert.VerwahrungSie können das eigenhändige Testament auch in amtliche Verwahrung gebenund damit sicherstellen, dass es im Erbfall auch aufgefunden wird. Jeder Erwachsene, der testierfähig ist, kann ein privatschriftliches Einzeltestamentselbst aufsetzen, ohne Vorsprache bei einem Notar.Der Vorteil des Einzeltestaments besteht in seiner Flexibilität. Das Einzeltestamentkönnen Sie jederzeit durch ein neues Testament aufheben, abändernoder widerrufen.Derjenige, der in Ihrem Testament bedacht ist, hat allerdings keinerlei Gewähr,dass die testamentarische Regelung bestehen bleibt. Außerdem istnicht auszuschließen, dass ein privatschriftliches Testament, das ohne ausreichendeerbrechtliche Kenntnisse und ohne sachkundige Beratung errichtetwird, unvollständig, unklar oder widersprüchlich ist.Notariell beurkunden lassenDiese Nachteile können sie vermeiden, wenn Sie Ihr Einzeltestament aufgrundeiner anwaltlichen Beratung errichten oder es notariell beurkunden lassen.Bei der notariellen Beurkundung berät Sie der Notar über die Testamentsformulierung und sorgt für die Einhaltung der Formvorschriften.Für Eheleute: das gemeinschaftliches TestamentEin gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten abfassen. Wiebeim Einzeltestament kann es als notarielles Testament vor dem Notar oderals privatschriftliches Testament errichtet werden.Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass beiso genannten wechselbezüglichen Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisseoder Auflagen der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügungdie Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Wechselbezügliche Verfügungensind solche, von denen anzunehmen ist, dass diejenige des einenEhegatten nicht ohne diejenige des anderen getroffen wurde. Im Zweifelhandelt es sich um eine wechselbezügliche Verfügung, wenn sich die Ehegattengegenseitig einsetzen oder bedenken.Widerruf einer wechselbezüglichen VerfügungEine wechselbezüglich Verfügung können Sie zu Lebzeiten Ihres Ehepartnersnur durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber Ihrem Ehepartnerwiderrufen. Der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments ist zu LebzeitenIhres Ehepartners danach jederzeit möglich. Allerdings müssen Sie hierzu einen Notar aufsuchen und Ihrem Ehepartner die vom Notar beurkundete Widerrufserklärung zukommen lassen.Nach dem Tod Ihres Ehepartners erlischt grundsätzlich Ihr Recht zum Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament.Dies gilt allerdings dann nicht, wenn Sie die Erbschaft oder das VermächtnisIhres verstorbenen Ehepartners aus dem gemeinschaftlichen Testament ausschlagen.