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Die Arbeit befasst sich mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts in Japan, das parallel mit der VVG-Reform 2008 und der Reform in England in 2012 erheblich erneuert wurde. Den Schwerpunkt bildet die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Hierbei werden die Charakteristika, die Voraussetzungen und die Anzeigepflichtverletzung rechtsvergleichend analysiert. In der Versicherungsrechtdogmatik und in der Rechtsprechung sind deutsche und englische Rechtsgedanken wiederzufinden. Dies mag damit zusammenhängen, dass das Japanische Recht historisch durch das deutsche Recht…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit befasst sich mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts in Japan, das parallel mit der VVG-Reform 2008 und der Reform in England in 2012 erheblich erneuert wurde. Den Schwerpunkt bildet die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Hierbei werden die Charakteristika, die Voraussetzungen und die Anzeigepflichtverletzung rechtsvergleichend analysiert. In der Versicherungsrechtdogmatik und in der Rechtsprechung sind deutsche und englische Rechtsgedanken wiederzufinden. Dies mag damit zusammenhängen, dass das Japanische Recht historisch durch das deutsche Recht geprägt ist. Allerdings weicht sie auch davon ab: Sie hält an dem Alles-oder-nichts-Prinzip fest, obwohl die Reformen in Deutschland und England gezeigt haben, dass es wegen der Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers anders möglich ist. Es wird die Rechtsnatur der vorvertraglichen Anzeigepflicht erläutert, die teilweise deutsche Rechtstheorien beinhalten. Hieran knüpft die Erörterung der Voraussetzungen an, wobei am Beispiel des Moral Hazard als Gefahrumstand oder der Wirkung von vorformulierten Fragen des Versicherers, abweichende Auffassungen in Japan aufgezeigt werden. Ergänzt wird dieser Teil mit der Darstellung der Anzeige mittels eines Vermittlers. Am Ende wird erläutert, warum die Ablehnung des Proportionalitätsprinzips einer Korrektur bedarf. Der Autor appelliert an den japanischen Rechtsanwender, dass die Leistungskürzung in Abhängigkeit zur Schwere der groben Fahrlässigkeit im Sinne des
28 Abs. 2 VVG (Quotelung) eine umsetzbare und sinnvolle Alternativlösung bietet.
Autorenporträt
Dr. Köksal SahinGeb. 1981 in Hagen, Studium der Rechtswissenschaften und Japanisches Recht an den Universitäten Trier und Bonn, erstes Staatsexamen 2005, Referendariat am OLG Düsseldorf mit Stationen in Japan, zweites Staatsexamen 2008, LL.M.-Studium Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln 2010, Fortbildung "Japanese Law and Econimics" an der Ritsumeikan Universität, School of Law in Kioto/Japan 2014, Promotion an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität Hagen 2017, ausgezeichnet mit dem Dies Academicus Preis 2017, Mitarbeiter im Institut für Japanisches Recht von 2009-2014, Scholar an der juristischen Fakultät der Universität Tokio und Max-Weber Stipendiat am Deutschen Institut für Japanstudien in Tokio 2013; Berufserfahrungen als Referent bei der BaFin 2008-2011, Legal Counsel beim Lebensversicherer in Irland 2011-2013, Mitarbeit beim Japanischen Verband der Lebensversicherer in Tokio seit 2013, Zugelassener Rechtsanwalt in Frankfurt/München seit 2009, Berat

ung von Japanischen Versicherern; Schwerpunkte im Versicherungs(unternehmens-)recht.

Professor Dr. Manfred Wandt hat seit 1995 die Professur für Bürgerliches Recht, Handels- und Versicherungsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Goethe-Universität Frankfurt/Main; dort ist er Geschäftsführender Direktor des Instituts für Versicherungsrecht, Mitdirektor des Instituts für Rechtsvergleichung und Vorstandsmitglied des Institute for Law and Finance.Er ist Vorstandsmitglied des Deutschen Vereins für Versicherungswissenschaft und Mitglied der EU-Restatement Group of European Insurance Contract Law, Mitherausgeber des Münchener Kommentars zum VVG sowie Mitglied des Versicherungsbeirats der BaFin.