Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, einseitig bedruckt, Note: 10 Punkte, Prädikat, Universität Leipzig (Juristenfakultät Leipzig), 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Aufgabe des Strafrechts wird (heute) in der Verhinderung sozialschädlicher Verhaltensweisen und damit in der Sicherung eines ungefährdeten Zusammenlebens der Bürger gesehen. Daher sollen die verhängten Sanktionen nicht allein wie im reinen Schuldstrafrecht die Tatschuld vergelten, sondern künftige Rechtsbrüche durch die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Delinquenten verhindern.
Die Untersuchung des Erfolgs des Strafvollzuges ist daher DIE zentrale Frage, die sich die Strafrechtspflege stellen muss. Denn es werden sowohl dem Opfer und der Gesellschaft als auch dem Täter schwerwiegende Eingriffe zugemutet, die ihrerseits stets erforderlich und verhältnismäßig sein müssen. Folglich bedarf ein auf dem Präventionsgedanken ausgelegtes Strafrecht der Erfolgskontrolle der verhängten Sanktionen.
Ziel des Vollzuges muss es daher stets sein, die straffällig gewordene Person zu einem künftig straffreien Leben zu bewegen, und damit einen Rückfall zu verhindern oder wenigstens dessen Möglichkeit zu verringern.
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Die Untersuchung des Erfolgs des Strafvollzuges ist daher DIE zentrale Frage, die sich die Strafrechtspflege stellen muss. Denn es werden sowohl dem Opfer und der Gesellschaft als auch dem Täter schwerwiegende Eingriffe zugemutet, die ihrerseits stets erforderlich und verhältnismäßig sein müssen. Folglich bedarf ein auf dem Präventionsgedanken ausgelegtes Strafrecht der Erfolgskontrolle der verhängten Sanktionen.
Ziel des Vollzuges muss es daher stets sein, die straffällig gewordene Person zu einem künftig straffreien Leben zu bewegen, und damit einen Rückfall zu verhindern oder wenigstens dessen Möglichkeit zu verringern.
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