Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: In
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist der aktienrechtliche Rückkauf normiert, der durch einen Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zu beschließen ist. Die entsprechende Möglichkeit für Kapitalgesellschaften in Rechtsform der GmbH findet sich im
33 GmbHG. Steuerrechtlich ist die Beurteilung durch die Finanzverwaltung derzeit offen. Es ist davon auszugehen, dass sie sich der h. M. anschließt und auf Ebene der KapG dem Maßgeblichkeitsprinzip entsprechend auch steuerlich eine neutrale Kapitalmaßnahme sieht, deren Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eigener Anteile steuerlich außer Ansatz bleiben. [...]Bei den Kapitalwertmodellen zeigt sich, dass auch steuerliche Gründe für einen Anteilsrückkauf als Alternative zur Gewinnausschüttung sprechen.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist der aktienrechtliche Rückkauf normiert, der durch einen Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zu beschließen ist. Die entsprechende Möglichkeit für Kapitalgesellschaften in Rechtsform der GmbH findet sich im
33 GmbHG. Steuerrechtlich ist die Beurteilung durch die Finanzverwaltung derzeit offen. Es ist davon auszugehen, dass sie sich der h. M. anschließt und auf Ebene der KapG dem Maßgeblichkeitsprinzip entsprechend auch steuerlich eine neutrale Kapitalmaßnahme sieht, deren Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eigener Anteile steuerlich außer Ansatz bleiben. [...]Bei den Kapitalwertmodellen zeigt sich, dass auch steuerliche Gründe für einen Anteilsrückkauf als Alternative zur Gewinnausschüttung sprechen.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.