Eine Untersuchung des Verbots von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen während der Gerichtsverhandlung Die Möglichkeiten von Fernsehen und Hörfunk, über Gerichtsverfahren zu berichten, werden in Deutschland durch § 169 Satz 2 GVG erheblich eingeschränkt. Die Vorschrift verbietet Rundfunkaufnahmen während der Verhandlung ausnahmslos. Der Autor untersucht Rechtmäßigkeit und Reichweite des Verbots unter zwei Aspekten: Zum einen wir geprüft, ob und wieweit das Verbot von Fernseh- und Hörfunkübertragungen aus dem Gerichtssaal mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen zu vereinbaren ist. Besondere Berücksichtigung finden in diesem Zusammenhang die der Gerichtsöffentlichkeit zugewiesenen Funktionen und deren Warhnehmung in der Mediengesellschaft. Zum anderen steht § 169 Satz 2 GVG im Widerstreit zur verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit. Dabei stellt sich die Frage, ob das in §169 Satz 2 GVG enthaltene ausnahmslose Verbot von Rundfunkberichterstattung aus Gerichtsverfahren dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird. Abschließend werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie durch Rundfunk wahrgenommene Gerichtsöffentlichkeit mit dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten vereinbart werden kann.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.