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Der Betriebsbegriff ist neben dem Begriff des Arbeitnehmers die zweite begriffliche Säule, auf dem das Arbeitsrecht steht. In ihm bündelt sich wie im Arbeitnehmerbegriff die spezifische Problemhinsicht des Arbeitsrechts. Für kein arbeitsrechtliches Gesetz ist der Betriebsbegriff von derart zentraler Bedeutung wie für das Betriebsverfassungsgesetz. Nicht an den Unternehmensträger, sondern an den "Betrieb" knüpft die betriebliche Mitbestimmung an, das heißt, über den Betriebsbegriff wird die Zahl und der "Ort" der betrieblichen Interessenvertretung innerhalb eines Unternehmens gesteuert.

Produktbeschreibung
Der Betriebsbegriff ist neben dem Begriff des Arbeitnehmers die zweite begriffliche Säule, auf dem das Arbeitsrecht steht. In ihm bündelt sich wie im Arbeitnehmerbegriff die spezifische Problemhinsicht des Arbeitsrechts. Für kein arbeitsrechtliches Gesetz ist der Betriebsbegriff von derart zentraler Bedeutung wie für das Betriebsverfassungsgesetz. Nicht an den Unternehmensträger, sondern an den "Betrieb" knüpft die betriebliche Mitbestimmung an, das heißt, über den Betriebsbegriff wird die Zahl und der "Ort" der betrieblichen Interessenvertretung innerhalb eines Unternehmens gesteuert.
Autorenporträt
Der Autor: Christopher Jordan, geboren 1973 in Köln; Studium der Rechtswissenschaften in Köln und Bochum; seit 2002 in einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Arbeitsrecht tätig; zuvor Tätigkeit in einer arbeitsrechtlichen «Boutique» und in einer US-amerikanischen Kanzlei; Mitglied in der American Bar Association und dem internationalen Zusammenschluss arbeitsrechtlicher Anwälte «Worklaw Network».